Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung

    Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Stadt Wesel

    Das Schulgesetz NRW sowie die hierzu ergangene Schülerfahrkostenverordnung in der zur Zeit geltenden Fassung verpflichten den Schulträger zur Übernahme von Fahrkosten insbesondere dann, wenn der kürzeste Fußweg von der Wohnung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Schultyps die Entfernungsgrenze überschreitet.

    Klasse Schultyp Entfernung 1 bis 4 Grundschule 2,0 km 5 bis 10 Realschule
    Gesamtschule
    Gymnasium 3,5 km Jahrgangsstufe 11 bis 13 Gesamtschule
    Gymnasium 5,0 km

    Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks. Bei mehreren Schulen auf einem einheitlichen Schulgrundstück (Schulzentrum Nord) ist nächstliegender Eingang der allgemein benutzbare Eingang der gesamten Einrichtung, der von der Wohnung der Schülerin oder des Schülers auf dem kürzesten Weg erreichbar ist.

    • Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten zu führen.
    • Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss.
    • Für Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen gilt, dass der Ganztagsunterricht, die Sprachenfolge, besondere Unterrichts- und Kursangebote (MINT-Klasse, Bläserklasse usw.) keinen weitergehenden Erstattungsanspruch begründen.
    • Nur bilinguale Gymnasien, wie das Konrad-Duden-Gymnasium, haben gemäß Runderlass der Kultusministerkonferenz eine schulrechtliche Sonderstellung, die auch in der Schülerfahrkostenverordnung (§ 9 Abs. 1) verankert ist. Soll eine aktuelle oder spätere Teilnahme am bilingualen Unterricht erfolgen, so ist dies unbedingt auf dem "Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten" anzugeben.

    Den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten erhalten Sie im Sekretariat der Schule oder als Download am Ende der Seite.

    Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen. Die wirtschaftlichste Beförderung ist die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten. Andere Beförderungsarten kommen nur in Frage, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Beförderung mit dem ÖPNV ausschließen.

    In der Stadt Wesel wurde aus diesem Grunde das Schokoticket eingeführt.

    Informationen zum SchokoTicket

    Bei dem Vertrag zum SchokoTicket handelt es sich um einen Abonnementvertrag. Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn der ordnungsgemäß ausgefüllte Bestellschein mit Einzugsermächtigung bei einem Verkehrsunternehmen des VRR (für die freifahrtberechtigten Schüler/innen des Schulträgers Stadt Wesel ist dies der BVR) vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird der Beginn auf den nächstmöglichen Termin datiert. Das Abonnement gilt mindestens für einen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem 1. Abonnementmonat. Wenn das Abonnement nicht vor Ablauf der Vertragsperiode gekündigt wird, verlängert es sich um weitere 12 Monate.

    Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist dies schriftlich bis 6 Wochen vor Eintritt der Wirkung dem Verkehrsunternehmen mitzuteilen.

    Nähere Informationen zu den Tarif- und Abonnementbestimmungen entnehmen Sie bitte der Internetseite www.vrr.de.

    Was kostet das SchokoTicket?

    Für die Möglichkeit das SchokoTicket auch in der Freizeit zu nutzen - und das weit über das Stadtgebiet Wesels hinaus - wird gemäß § 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW und § 2 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung ein gesetzlicher Eigenanteil erhoben. Der Eigenanteil ist an das Verkehrsunternehmen (hier: Regionalverkehr Niederrhein) zu zahlen bzw. wird von dort per Lastschrift erhoben.

    "Die Höhe ist davon abhängig, wie viele nach der Schülerfahrkostenverordnung NRW anspruchsberechtigte Geschwister ebenfalls das SchokoTicket beziehen."

    Monatlicher Eigenanteil für das Schokoticket   Grundschule Weiterführende Schule (Sek I und Sek II) Für das 1. Kind 7,00 € 14,00 € Für das 2. Kind 7,00 € 7,00 € Für jedes weitere Kind 0,00 € 0,00 €

    Der Eigenanteil entfällt grundsätzlich bei Personen, die Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe/ Grundsicherung) beziehen.

    Verlust des SchokoTickets

    Der Verlust oder die Zerstörung von SchokoTickets ist dem Verkehrsunternehmen (hier: BVR Busverkehr Rheinland GmbH, Abo-Management, Postfach 10 05 03, 48054 Münster, Tel.-Nr.: 02581-4598163, unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene SchokoTicket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Eine Ersatzausgabe von abhandengekommenen oder zerstörten SchokoTickets wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung innerhalb des 12-monatigen Vertragszeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben.

    Wegstreckenentschädigung

    Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schülerspezialverkehr nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel unzumutbar, trägt der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

    1. Personenkraftwagen 0,13 Euro.
    2. sonstige Kraftfahrzeuge 0,05 Euro.
    3. Fahrrad 0,03 Euro.

    Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Der Bewilligungszeitraum ist das Schuljahr, dieses endet am 31.07., sodass der Antrag bis zum 31.10. bei dem Schulträger, Stadt Wesel, Team Schule und Sport, zu stellen ist.

    Probleme beim Schulbusverkehr

    Wenn Probleme beim Schulbusverkehr auftreten (Bus ausgefallen, Bus verspätet, Überfüllung usw.) können Sie diese über unser zentrales Webformular an das Team Schule und Sport melden. Bitte tragen Sie dort alle für unsere Auswertung notwendigen Daten ein. https://www.wesel.de/schulbusverkehr

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_9c65064aeed31c7febfff050785e7daf

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbearbeitung Haushalts- und Rechnungswesen

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
    • Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wesel

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de