Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung Erstattung

    Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    Die nachträgliche Erstattung der Schülerfahrkosten kommt dann in Betracht, wenn der anspruchsberechtigte Schüler mit dem Fahrrad zur Schule fährt. Kosten für die Benutzung eines Pkw sind bis auf wenige Ausnahmefälle grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

    Soweit die Erstattungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Übernahme der Schülerfahrkosten mit einem entsprechenden Vordruck beantragt werden. Den Vordruck erhalten Sie auch im jeweiligen Schulsekretariat. Hierbei ist zu beachten, dass eine nachträgliche Erstattung nur möglich ist, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Schuljahres gestellt wird. Den Antrag auf Erstattung der Fahrkosten füllen Sie bitte sorgfältig aus und geben ihn im Schulsekretariat ab. 

    Praktikum

    Wenn der Schulweg bis zur nächstgelegenen aufnahmebereiten Ausbildungsstätte, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird, mehr als 3,5 km (Sekundarstufe 1) bzw. 5 km (Sekundarstufe 2) beträgt, besteht bis zur Höchstgrenze von 25 km ebenfalls ein Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung.

    Sofern die Schülerin oder der Schüler im Besitz eines DeutschlandTicket Schule ist, ist die Praktikumsstelle im Regelfall damit ohne weitere Kosten zu erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Young Ticket Plus, oder Mehrfahrtenkarten (erstattet werden nur die günstigsten Tarife) zu erwerben, die im Wege der nachträglichen Erstattung mit einem entsprechenden Vordruck beantragt werden können. Den Antrag erhalten Sie auch in der jeweiligen Schule. Er ist sorgfältig auszufüllen und im Schulsekretariat abzugeben. (Antrag auf Erstattung der Fahrkosten, Merkblatt Erstattung Praktikum, Tarifauskunft Praktikum)

    Herkunftssprachlicher Unterricht 

    Schulweg ist auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort außerhalb des Schulgrundstücks. Unterrichtort ist insbesondere die Schule, an der Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU) stattfindet. (Antrag auf Erstattung HSU)

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_9051d779365f102735d94d905fe65d9f

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeine Schulangelegenheiten (Schülerbeförderung)

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willich

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
    • Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich

    Die Übernahme der Schülerfahrkosten muss mit einem entsprechenden Antragsvordruck beantragt werden. Antragsvordrucke erhalten Sie im Sekretariat der jeweiligen Schule. Den Antrag füllen Sie bitte aus und geben ihn im Schulsekretariat ab. Sofern die Schülerfahrkosten als Schokoticket bzw Deutschlandticket übernommen werden, erhalten Sie das Ticket durch das Verkehrsunternehmen per Post.

    Oder benutzen Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Webseite.

    Fristen

    Hinweise für Willich

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Willich

    • Ein Monat

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de