Schülerbeförderung Erstattung
Beschreibung
Hinweise für Willich
Die nachträgliche Erstattung der Schülerfahrkosten kommt dann in Betracht, wenn der anspruchsberechtigte Schüler mit dem Fahrrad zur Schule fährt. Kosten für die Benutzung eines Pkw sind bis auf wenige Ausnahmefälle grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Soweit die Erstattungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Übernahme der Schülerfahrkosten mit einem entsprechenden Vordruck beantragt werden. Den Vordruck erhalten Sie auch im jeweiligen Schulsekretariat. Hierbei ist zu beachten, dass eine nachträgliche Erstattung nur möglich ist, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Schuljahres gestellt wird. Den Antrag auf Erstattung der Fahrkosten füllen Sie bitte sorgfältig aus und geben ihn im Schulsekretariat ab.
Praktikum
Wenn der Schulweg bis zur nächstgelegenen aufnahmebereiten Ausbildungsstätte, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird, mehr als 3,5 km (Sekundarstufe 1) bzw. 5 km (Sekundarstufe 2) beträgt, besteht bis zur Höchstgrenze von 25 km ebenfalls ein Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung.
Sofern die Schülerin oder der Schüler im Besitz eines DeutschlandTicket Schule ist, ist die Praktikumsstelle im Regelfall damit ohne weitere Kosten zu erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Young Ticket Plus, oder Mehrfahrtenkarten (erstattet werden nur die günstigsten Tarife) zu erwerben, die im Wege der nachträglichen Erstattung mit einem entsprechenden Vordruck beantragt werden können. Den Antrag erhalten Sie auch in der jeweiligen Schule. Er ist sorgfältig auszufüllen und im Schulsekretariat abzugeben. (Antrag auf Erstattung der Fahrkosten, Merkblatt Erstattung Praktikum, Tarifauskunft Praktikum)
Herkunftssprachlicher Unterricht
Schulweg ist auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort außerhalb des Schulgrundstücks. Unterrichtort ist insbesondere die Schule, an der Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU) stattfindet. (Antrag auf Erstattung HSU)
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.
Voraussetzungen
Hinweise für Willich
- Länge des Schulwegs
- Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
- Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
- Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Willich
Die Übernahme der Schülerfahrkosten muss mit einem entsprechenden Antragsvordruck beantragt werden. Antragsvordrucke erhalten Sie im Sekretariat der jeweiligen Schule. Den Antrag füllen Sie bitte aus und geben ihn im Schulsekretariat ab. Sofern die Schülerfahrkosten als Schokoticket bzw Deutschlandticket übernommen werden, erhalten Sie das Ticket durch das Verkehrsunternehmen per Post.
Oder benutzen Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Webseite.
Fristen
Hinweise für Willich
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Willich
- Ein Monat
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021