Wählerverzeichnis Bürgermeisterwahl berichtigen lassen
Beschreibung
Hinweise für Hennef (Sieg)
Das Ratsbüro verantwortet die Organisation der Wahlen, also
- Europawahlen,
- Bundestagswahlen,
- Landtagswahlen,
- Kreistags- und Landratswahlen,
- Stadtrats- und Bürgermeisterwahlen.
Gewählt werden kann neben der unmittelbaren Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal unter bestimmten Voraussetzungen auch per Briefwahl. Das für die Stimmabgabe vorgesehene Wahllokal ist der Wahlbenachrichtigungskarte zu entnehmen. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist jedoch die generelle Eintragung in einem Wählerverzeichnis.
Für die Abwicklung jeder Wahl sucht die Stadtverwaltung auch Wahlhelfer, die bereit sind, gegen einen kleinen Obolus in einem der Hennefer Wahllokale am Wahltag Dienst zu versehen.
Briefwahl
Die Briefwahl bietet die Möglichkeit, die Stimme zur Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahl schriftlich abzugeben, anstatt im Wahllokal zu wählen. Über die jeweiligen Voraussetzungen, die Antragstellung wird vor der jeweiligen Wahl durch eine öffentliche Bekanntmachung informiert. Für die Anforderung von Briefwahlunterlagen beachten Sie bitte die Einträge auf den Wahlbenachrichtigungskarten (Rückseite). Briefwahlunterlagen müssen in jedem Fall persönlich oder schriftlich beantragt werden.
Wahlhelfer
Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Interesse haben, bei einer der nächsten Wahlen im Wahllokal mitzumachen und die Wahlhandlung zu begleiten, können sich jederzeit melden. Vor Ihrem Einsatz im Wahllokal werden sie entsprechend geschult. Für Ihren ehrenamtlichen Einsatz erhalten Wahlhelfer ein kleines Erfrischungsgeld, das vor jeder Wahl neu festgesetzt wird.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen, beziehungsweise bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung
Voraussetzungen
Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin kann unter folgenden Voraussetzungen berichtigt werden:
- - Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
- Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintragnachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 17 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin läuft folgendermaßen ab:
- Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
- Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
- Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid.
- Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Beschwerde eingelegt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Hennef (Sieg)