Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.
Beschreibung
Hinweise für Paderborn
Eine Reisegewerbekarte bedarf derjenige, der gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
1. Waren feilbietet oder Bestellungen auf Waren aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Paderborn
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- ein aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), zu beantragen im Amt für öffentliche Ordnung - Abteilung Gewerbeangelegenheiten oder online beim Bundesamt für Justiz
- ein aktueller Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), zu beantragen im Amt für öffentliche Ordnung - Abteilung Gewerbeangelegenheiten oder online beim Bundesamt für Justiz
- eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- ggf. eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes (Unterrichtungsnachweis)
- 2 Lichtbilder neueren Datums
Formulare
Hinweise für Paderborn
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Paderborn
Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie
-
das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden
- dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Paderborn
- § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
- § 15 Abs. 1 GewO
- Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
Hinweise für Paderborn
- Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
- Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Fristen
Hinweise für Paderborn
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Paderborn
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
Hinweise für Paderborn
An Verwaltungsgebühren fallen i. d. R. 210 EUR an.
Zahlungsweise
Die Zahlung kann erfolgen:
- per EC-Karte bei Antragsstellung oder
- bei schriftlicher Beantragung nach erhalt des Gebührenbescheids
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Paderborn
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022