Reisegewerbe AnzeigeOnline erledigen

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Petershagen

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu haben

    • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller bzw. Schaustellerin oder nach Schaustellerart ausübt.

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf gem. § 55 Abs. 2 GewO der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

    Angestellte im Reisegewerbe benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers, wenn sie unmittelbaren Kundenkontakt haben.

    Inhaber einer Reisegewerbekarte sowie Angestellte im Reisegewerbe sind verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und ihre Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen haben sie die geführten Waren vorzulegen.

    Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich

    • bei gewerblicher Tätigkeit nach vorheriger Terminabsprache. Dann ist eine normale Gewerbeanmeldung (für ein stehendes Gewerbe) vorzunehmen.
    • bei der Teilnahme an "festgesetzten Märkten". Wer also einen Marktstand auf einem vom Ordnungs- oder Gewerbeamt festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an die Marktleitung wenden.

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_3b68e0228f737e9942ad481edf622d4d

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Petershagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702 822 212

    Fax: 05702 822-298

    E-Mail: info@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    Fax: 05702 822-298

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Petershagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702 822 212

    Fax: 05702 822-298

    E-Mail: info@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Petershagen

    Der Online-Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal führt Sie durch die Anforderungen und benötigten Unterlagen zur Reisegewerbekarte.

    Alternativ ist die Beantragung auch persönlich im Ordnungsamt der Stadt Petershagen möglich. Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (auf der rechten Seite unter Downloads)
    • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis oder Aufenthaltsbescheinigung
    • Führungszeugnis, Belegart "O" (zu beantragen im Bürgerbüro) zur Vorlage bei einer Behörde, namentlich: Stadt Petershagen; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im Bürgerbüro) zur Vorlage bei einer Behörde, namentlich: Stadt Petershagen; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (des Wohnorts)
    • Bescheinigung des Hausarztes, dass keine ansteckenden Krankheiten vorliegen

    Außerdem im Einzelfall:

    • Beim Umgang mit Lebensmitteln:
      • Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts (Terminvereinbarung 0521/554-286)
      • Bescheinigung § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt Kreis Minden-Lk. 0571/8072868).  
    • Bei Schaustellern:
      • Nachweis über die Schaustellerhaftpflichtversicherung (Der Abschluss bei gefährlichen Darbietungen/Fahrgeschäften ist im Übrigen eigenverantwortlich nachzuweisen)
    • Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, legen Sie diese bitte mit vor.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.

    Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie

    • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden

    • dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
    • § 15 Abs. 1 GewO
    • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
    • § 55c Gewerbeordnung (GewO)

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
    • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen .

    Fristen

    Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

    Bearbeitungsdauer

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah , sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Petershagen

    Gemäß Tarifstelle 12.12 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von 50,00 bis 1.500,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Petershagen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Petershagen

    Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, erteilt werden. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar.

    Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Petershagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de