Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.
Beschreibung
Hinweise für Lage
Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, z. B. so genannte "fliegende Händler" oder Standinhaber:in auf privaten Märkten.
Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Zu beantragen und mitzuführen ist die Reisegewerbekarte von dem/der Unternehmer:in, aber auch von seinen Angestellten.
Ein Reisegewerbe im Sinne von § 55 der GewO betreibt, wer
- gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Leistungen anbietet oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.
Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an "festgesetzten Märkten". Wer also einen Marktstand auf einem vom Ordnungs- oder Gewerbeamt festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an den Marktleiter wenden.
In Lage werden die Wochenmärkte von der Deutschen Marktgilde organisiert und durchgeführt.
Die Organisation und Durchführung der Kirmesveranstaltungen/ Jahrmärkte liegt in den Händen der Firma Steuer in Lemgo.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lage
- Personalausweis oder Reisepass
- Formeller Antrag mit Vordruck
Den Vordruck können Sie herunterladen und ausgefüllt mitbringen - Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9).
Zu beantragen im Bürgerservice, Am Drawen Hof 1. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck "Reisegewerbekarte" anzugeben - Führungszeugnis (Belegart 0)
Zu beantragen im Bürgerservice, Am Drawen Hof 1. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck "Reisegewerbekarte" anzugeben - Bescheinigung in Steuersachen.
Zu beantragen beim Finanzamt Detmold. Sofern bereits eine Betriebsstätte in einem anderen Ort als dem Wohnort besteht, ist dort beim zuständigen Finanzamt eine weitere Bescheinigung in Steuersachen zu beantragen. - Bei Vertrieb von offenen Lebensmitteln (z.B. Feilbieten von Imbisswaren):
Bei Zubereitung von Speisen außerhalb des Verkaufswagens, ist der Herstellungsraum nachzuweisen.
Die Abnahme erfolgt durch die Lebensmittelaufsicht.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie
-
das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden
- dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
- Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen .
Fristen
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Lage
Ca. 3 Wochen
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lage
Das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister werden nach ca. 3 Wochen direkt dem Fachteam Allg. Ordnung, Verkehr und Feuerschutz zugestellt. Eine Benachrichtigung an den Antragsteller oder die Antragstellerin über den Eingang der Unterlagen ergeht nicht. Es wird jedoch angeraten sich beim Fachteam telefonisch über den Eingang dieser Unterlagen zu informieren.
Sofern dort beides vorliegt, kann bei Vorsprache des Antragstellers oder der Antragstellerin unter Vorlage der restlichen Unterlagen die Ordnungsbehörde die Reisegewerbekarte ausgeben.
Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Diese muss beim zuständigen Fachteam der Stadtverwaltung beantragt werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Lage
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022
Stichwörter
Hinweise für Lage