Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Ein Reisegewerbe betreibt, wer ohne vorherige Bestellung/Terminabsprache außerhalb einer Niederlassung Waren oder Leistungen anbietet oder Bestellungen entgegennimmt oder als Schausteller bzw. Schaustellerin tätig ist. Das Reisegewerbe ist nicht identisch mit einer Reisebürotätigkeit.
Wer nach vorheriger Terminabsprache gewerblich tätig wird, übt kein Reisegewerbe aus; es ist dann eine Gewerbeanmeldung (für ein stehendes Gewerbe) vorzunehmen.
Eine Reisegewerbekarte ist beispielsweise erforderlich zum Verkauf auf Märkten. Handelsvertreter und Handelsvertreterinnen gehören nicht zum betroffenen Personenkreis.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher und Verbraucherinnen erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Angestellte im Reisegewerbe benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers bzw. der Inhaberin, wenn sie unmittelbaren Kundenkontakt haben.
Der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Reisegewerbekarte sowie die Angestellten im Reisegewerbe sind verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und ihre Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen haben sie die von ihnen geführten Waren vorzulegen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Löhne
- Antrag
- Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
- Aufenthaltsbescheinigung
- Führungszeugnis, Belegart "O" (zu beantragen im Bürgerbüro) zur Vorlage bei einer Behörde, namentlich: Stadt Löhne; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im Bürgerbüro) zur Vorlage bei einer Behörde, namentlich: Stadt Löhne; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (des Wohnorts)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Erhältlich im Vollstreckungsportal, siehe Rubrik "weiterführende Links" - ggf. Handesregisterauszug
Zusätzlich für Imbissbetriebe:
- amtsärztliches Gesundheitszeugnis bzw. Bescheinigung des Gesundheitsamtes gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (nur bei Tätigkeiten, bei denen mit Lebensmitteln in Kontakt getreten wird o. ä.)
- Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts
Erhältlich bei der IHK Bielefeld, siehe Rubrik "weiterführende Links"
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie
-
das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden
- dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
- § 15 Abs. 1 GewO
- Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
- Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
- Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen .
Fristen
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Bearbeitungsdauer
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah , sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
Hinweise für Löhne
Gemäß der Tarifstellen 10.1.1.12 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von
- 50,00 bis 1.500,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO),
- 10,00 bis 500,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO),
- 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO),
- 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Absatz 2 GewO),
- 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3b GewO),
- 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO),
- 50,00 bis 1.000,00 Euro für die Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO),
- 15,00 Euro für die Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Löhne
Weitere Informationen
Hinweise für Löhne
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022
Stichwörter
Hinweise für Löhne