Reisegewerbe Anzeige

    Reisegewerbe Anzeige

    Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Legden

    Allgemeine Informationen

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, braucht hierfür eine Erlaubnis - die sog. Reisegewerbekarte.

    Wann liegt ein Reisegewerbe vor?

    Eine Reisegewerbetätigkeit liegt dann vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung durch den Kunden außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (oder es besteht keine solche gewerbl. Niederlassung)

    • selbständig oder unselbständig Waren anbietet/verkauft und/oder
    • selbständig oder unselbständig Bestellungen auf Waren aufsucht und/oder
    • selbständig oder unselbständig Waren ankauft und/oder
    • selbständig oder unselbständig Leistungen anbietet und/oder
    • selbständig oder unselbständig Bestellungen auf eine Leistung aufsucht oder
    • selbständig eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt

    Wichtig ist, dass das Reisegewerbe (bis auf den Schaustellerbereich) auch von unselbständigen Personen ausgeübt werden kann, d. h. also von Angestellten. Dies bedeutet, dass auch die Angestellten oder "Aushilfen" dann im Besitz einer Reisegewerbekarte sein müssen!

    Zu den Reisegewerben zählen z. B. viele sog. Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- und Bücherabos sowie der Ankauf von Alteisen oder alten Möbeln. Aber auch handwerkliche Arbeiten können im Reisegewerbe ausgeführt werden.

    Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten bedarf es keiner Reisegewerbekarte, wenn jemand z. B. (keine vollständige Aufzählung):

    • ausschließlich auf gemäß § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten tätig ist,
    • Erzeugnisse aus eigener Urproduktion (Obst, Gemüse usw.) verkauft,
    • Blindenwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist,
    • von einem Verkaufswagen o.ä. in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt.

    Es gibt aber auch Waren oder Leistungen, die nicht im Reisegewerbe angeboten werden dürfen, z.B.:

    • Gifte, gifthaltige Waren
    • Bruchbänder, medizinische Stützapparate, Bandagen u. ä.
    • elektromedizinische Geräte incl. elektronischer Hörgeräte
    • Wertpapiere, Lotterielose etc.
    • Edelmetalle, Edelsteine

    Alle hier genannten Aufzählungen sind nicht abschließend. Sofern Sie die Aufnahme einer Reisegewerbetätigkeit planen und sich nicht sicher sind, ob die Tätigkeit im Reisegewerbe zulässig ist, nehmen Sie bitte zuvor Kontakt mit Ihrer Wohnortgemeinde (in Legden zuständig der Bürgerservice) auf.

    Allgemeine Hinweise:

    • Die Reisegewerbekarte ist personenbezogen und nicht übertragbar.
    • Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet
    • Bei der Ausübung des Reisegewerbes ist die Reisegewerbekarte mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen
    • In der Regel ist die Ausübung im Reisegewerbe nur während der Ladenöffnungszeiten ( nicht an Sonn- und Feiertagen) gestattet
    • Die Ausübung eines Reisegewerbes ohne entsprechende Reisegewerbekarte ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
    • Es gilt die Preisauszeichnungspflicht an Waren
    • Für die gewerbliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes (Straßen und Plätze) oder privater Standplätze ist eine Sondernutzungserlaubnis, eine straßenverkehrsbehördliche Erlaubnis und evtl. eine Baugenehmigung erforderlich.
    • Bei gewerblicher Nutzung privater Grundstücke: Eventuell ist eine Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich, vor Anmietung erst Anfrage stellen.


    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 20.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 32

    48739 Legden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02566 910-260

    E-Mail: buergerservice@legden.de

    Version

    Technisch geändert am 20.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeinde Legden

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtshausstraße 1

    48739 Legden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02566/910-248

    Fax: 02566/910-266

    E-Mail: buergerservice@legden.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Legden

    • Antrag laut Vordruck
    • Personalausweis oder Reisepass
    • für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt
    • zwei Passbilder aus neuester Zeit
    • Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
    • Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (Auskunft in Steuersachen)
    • beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/ Speisen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die "Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz".
    • Bei Tätigkeiten nach Schaustellerart zusätzlich: Vorlage eines Versicherungsscheines

    Weitere Unterlagen können gefordert werden (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis).

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.

    Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie

    • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden

    • dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Legden

    § 55 Gewerbeordnung (GewO)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Legden

    Die Reisegewerbekarte können Sie online auf dem Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder bei der Wohnortgemeinde (bei uns im Bürgerservice) beantragen. Der Antrag muss bei Ausführung von unterhaltenden Schaustellertätigkeiten vom selbständigen Gewerbetreibendenen gestellt werden, in allen anderen Fällen von allen Personen, die das Reisegewerbe in eigener Person ausführen wollen. Das entsprechende Formular hierzu finden Sie unten. Nach dem Ausfüllen und Ausdrucken muss es vom Antragsteller persönlich unterzeichnet werden.

    Einzige Voraussetzung für die Erteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Diese muss durch Vorlage verschiedener Unterlagen nachgewiesen werden (sh. unten).

    Fristen

    Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Legden

    Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 bis 2 Monate.

    Kosten

    Hinweise für Legden

    Die Erteilung der Reisegewerbekarte ist gebührenpflichtig. Die Gebühren liegen je nach Aufwand zwischen 50,00 und 1.500,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Legden

    Weitere Informationen

    Hinweise für Legden

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de