Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.
Beschreibung
Hinweise für Essen
Beschäftigung von Angestellten / Nutzung von Fahrzeugen
Jede*r Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.
Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem nebenstehenden Link zur Lebensmittelüberwachung. Für das Reisegewerbe genutzte Verkaufseinrichtungen müssen den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Haftpflichtversicherung
Schaustellerunternehmen müssen am Spielort immer den Nachweis der Haftpflichtversicherung vorlegen können.
bauliche Genehmigungen
Die Errichtung von Bauten und Fahrgeschäften sowie Zelten erfordert eine Kontaktaufnahme mit dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung.
Tätigkeit im öffentlichen Raum
Für den Handel im öffentlichen Straßenraum ist neben der Reisegewerbekarte auch immer eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Straßen und Verkehr erforderlich.
In einem Teilbereich der Stadtteile Bergeborbeck und Vogelheim ist Handel im öffentlichen Raum nicht nur für Gewerbetreibende, sondern auch für alle Privatpersonen grundsätzlich verboten (§ 11 Absatz 1 Buchstabe i der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen mit Übersichtskarte).
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Maklergewerbe, Reisegewerbe, Gewerbeuntersagungen, Preisauszeichnung, Ladenschluss
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Essen
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte erfordert die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellenden. Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind daher bei der Antragstellung diverse Unterlagen erforderlich.
Antragstellung durch natürliche Person
Bei der Beantragung einer Reisegewerbekarte sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:
- gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Pass oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
- Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Wohnsitz)
- Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Wohnsitz; für die Bescheinigung der Stadt Essen nutzen Sie bitte den nebenstehenden Link)
- im Falle des Schaustellergewerbes: Nachweis der Haftpflichtversicherung
- im Falle von Speisenzubereitung: eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes oder Gesundheitszeugnis
- Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können mitgebracht werden, sind aber für die Antragstellung nicht zwingend notwendig.
- Auszüge aus dem Bundeszentralregister
Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9)
Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich.
Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an.
Antragstellung durch juristische Person
Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind für diese zusätzlich vorzulegen (neben den genannten Unterlagen für die natürlichen Personen):
- die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist
- aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister / Vereinsregister / Genossenschaftsregister / bei ausländischen Gesellschaften vergleichbares Register)
- Original und Kopie des Gründungsbeschlusses / der Satzung / des Gesellschaftervertrages
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9)
Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Essen
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellenden voraus.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Essen
- Titel III Gewerbeordnung
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen (pdf, 1025 kB)
- Karte zu § 11 Absatz 1 Buchstabe i der Ordnungsbehördlichen Verordnung (pdf, 633 kB)
- Tarifstelle 12.12 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfahrensablauf
- Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
- Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen .
Fristen
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Bearbeitungsdauer
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah , sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Essen
Weitere Informationen
Hinweise für Essen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022
Stichwörter
Hinweise für Essen