Reisegewerbe Anzeige

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    Beschäftigung von Angestellten / Nutzung von Fahrzeugen

    Jede*r Beschäftigte muss im Besitz einer beglaubigten Kopie oder einer Zweitschrift der auf den Verantwortlichen ausgestellten Reisegewerbekarte sein und diese bei der Arbeit mit sich führen.
    Im Falle der Verarbeitung oder des Verkaufs von Lebensmitteln müssen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem nebenstehenden Link zur Lebensmittelüberwachung. Für das Reisegewerbe genutzte Verkaufseinrichtungen müssen den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

     

    Haftpflichtversicherung

    Schaustellerunternehmen müssen am Spielort immer den Nachweis der Haftpflichtversicherung vorlegen können.

     

    bauliche Genehmigungen

    Die Errichtung von Bauten und Fahrgeschäften sowie Zelten erfordert eine Kontaktaufnahme mit dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung.

     

    Tätigkeit im öffentlichen Raum

    Für den Handel im öffentlichen Straßenraum ist neben der Reisegewerbekarte auch immer eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Straßen und Verkehr erforderlich.

    In einem Teilbereich der Stadtteile Bergeborbeck und Vogelheim ist Handel im öffentlichen Raum nicht nur für Gewerbetreibende, sondern auch für alle Privatpersonen grundsätzlich verboten (§ 11 Absatz 1 Buchstabe i der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen mit Übersichtskarte).

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_3b68e0228f737e9942ad481edf622d4d

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Maklergewerbe, Reisegewerbe, Gewerbeuntersagungen, Preisauszeichnung, Ladenschluss

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-0

    Fax: +49 201 88-32242

    E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Essen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0201-88-32213

    Fax: 020188-32242

    E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Essen

    Die Erteilung einer Reisegewerbekarte erfordert die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellenden. Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sind daher bei der Antragstellung diverse Unterlagen erforderlich.

    Antragstellung durch natürliche Person

    Bei der Beantragung einer Reisegewerbekarte sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:

    • gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Pass oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
    • Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Wohnsitz)
    • Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Wohnsitz; für die Bescheinigung der Stadt Essen nutzen Sie bitte den nebenstehenden Link)
    • im Falle des Schaustellergewerbes: Nachweis der Haftpflichtversicherung
    • im Falle von Speisenzubereitung: eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes oder Gesundheitszeugnis
    • Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können mitgebracht werden, sind aber für die Antragstellung nicht zwingend notwendig.
    • Auszüge aus dem Bundeszentralregister
      Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
      Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9)
      Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich.
      Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an.

    Antragstellung durch juristische Person

    Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind für diese zusätzlich vorzulegen (neben den genannten Unterlagen für die natürlichen Personen):

    • die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist
    • aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister / Vereinsregister / Genossenschaftsregister / bei ausländischen Gesellschaften vergleichbares Register)
    • Original und Kopie des Gründungsbeschlusses / der Satzung / des Gesellschaftervertrages

    Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9)
    Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Essen

    Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellenden voraus.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer „reisegewerbekartenfreien Tätigkeit“ können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
    • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen .

    Fristen

    Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

    Bearbeitungsdauer

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah , sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Essen

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Essen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de