Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können

    Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann

    Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.

    Beschreibung

    Hinweise für Lage

    Nach den Bestimmungen des Personalausweisgesetzes muss - vereinfacht ausgedrückt -jede/jeder Deutsche im Besitz eines gültigen Ausweisdokumentes sein.
    In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden. Die Voraussetzungen hierfür sind im Personalausweisgesetz geregelt.

    Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden - also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
    Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.

    Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d0f2adb5b9cdf72509c81319bd3e5926

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachteam Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05232 601-330

    Fax: 05232 601-9330

    E-Mail: infobs@lage.de

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lage

    Als Unterlagen sind mitzubringen:

    • Personalausweis oder Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll
    • Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Antrag stellt
    • Der Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht


    Als Nachweis des Befreiungsgrundes:

    • ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung oder
    • Betreuungsurkunde des Amtsgerichts oder
    • Bestätigung oder Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lage

    Ausnahmen von der Ausweispflicht:

    • Personen, die dauerhaft unter Betreuung stehen
      (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
    • Für handlungs- und einwilligungsunfähige Personen, die von einer Person mit notarieller Vollmacht vertreten werden
    • Personen, die dauerhauft in einem Krankenhaus, einem Pflegehaum oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind
    • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht mehr allein in der Öffentlichkeit bewegen können

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.

    • Sie füllen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht vollständig aus oder
    • Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
    • Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei.
    • Sie senden den Antrag und die an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Kommune oder
    • Sie gehen persönlich zur zuständigen Behörde.
    • Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
    • Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung. Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.

    Fristen

    Hinweise für Lage

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lage

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lage

    Hinweise:

    Wenn alle Unterlagen vom Bürgerservice geprüft wurden, erhalten Sie eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht.
    Zusammen mit dem abgelaufenden Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

    Da die zubefreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann auch eine andere Person dies vornehmen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lage

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 29.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Lage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de