Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.
Beschreibung
Hinweise für Spenge
Eine Onlinebeantragung ist leider nicht möglich.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin im Bürgerbüro über "Online-Terminvergabe" (siehe Onlinedienstleistungen).
Alternativ kommen Sie zu unseren Öffnungszeiten ins Rathaus (eventuelle Wartezeit einplanen).
Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht verlassen können.
Sollte ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt worden sein, kann auch diese Person einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für die betreute Person stellen. Dies gilt insbesondere
- für dauerhaft untergebrachte Personen, wie z. B. Heimbewohner und Heimbewohnerinnen und/ oder
- für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Spenge
Als Unterlagen sind mitzubringen:
- Personalausweis oder Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
- Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Antrag stellt. (z.B. von betreuender Person)
- Nachweis des Befreiungsgrundes
- ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung oder
- Betreuungsurkunde des Amtsgerichts oder
- Bestätigung oder Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Spenge
- Deutscher bzw. Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
- der Hauptwohnsitz ist in Spenge.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Spenge
- § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)
Verfahrensablauf
Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.
- Sie füllen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht vollständig aus oder
- Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
- Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei.
- Sie senden den Antrag und die an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Kommune oder
- Sie gehen persönlich zur zuständigen Behörde.
- Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
- Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung. Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 29.04.2022
Stichwörter
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