Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.
Beschreibung
Hinweise für Troisdorf
Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht verlassen können.
Voraussetzungen und Hinweise zur Befreiung von der Ausweispflicht:
Die Ausweispflicht gilt für jeden Deutschen und ist geregelt in § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG). Die Personalausweisbehörde kann unter bestimmten Vorrausetzungen Personen von der Ausweispflicht befreien.
Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus/die Einrichtung nicht verlassen können (betreute Personen, dauerhaft in einem Pflegeheim wohnhafte Personen und behinderte Personen) und somit keine selbständige Teilnahme am öffentlichen Leben möglich ist.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen, oder abhandengekommen sind/ist. Außerdem gilt die Befreiung von der Ausweispflicht nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz in Troisdorf (ein Zweit-Wohnsitz in Troisdorf reicht nicht aus).
Die Befreiung kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Online Antrag
Für Ihren Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht steht Ihnen ein Onlinedienst zur Verfügung.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Bei der Antragstellung benötigt werden:
- ein Nachweis über die Immobilität, z.B. von Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst
- das letzte ungültige Ausweisdokument, falls noch vorhanden
- bei Beantragung durch Dritte ist eine Vollmacht, dass der Beantragende die Befreiung von der Ausweispflicht vornehmen darf, erforderlich (z.B. aktuelle Bestallungsurkunde, andere Nachweise der Vertretungs- und Betreuungsvollmacht)
- gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
- Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
- Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Hinweise für Troisdorf
Die Beantragung kann durch persönliche Vorsprache eines/er Anverwandten/Betreuer/in oder einer hierzu bevollmächtigten Person erfolgen.
Nach erfolgreicher Antragstellung wird Ihnen die Befreiung von der Ausweispflicht nach Prüfung und bei Vorlage der Voraussetzungen schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung dient zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc.
Hinweis: Mit dieser Bestätigung kann keine Auslandsreise (auch nicht in Begleitung) durchgeführt werden.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann alternativ auch online beantragt werden.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 29.04.2022
Stichwörter
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