Die Erlaubnis für den Betrieb von Fahrzeugteilen beantragen
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Sollen Bauteile an einem Fahrzeug um- oder angebaut werden, darf das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt. Dies trifft beispielsweise für Felgen, Sonderräder, Standheizungen, Anhängerkupplungen und viele weitere Extras zu. Es müssen hierbei eine Reihe von Vorgaben beachtet werden, damit nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.
So führen Umbauten, welche Einfluss auf die Fahrzeugart nehmen, Eingriffe, die das Abgasverhalten verschlechtern bzw. den Geräuschpegel erhöhen oder Änderungen, die zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können, regelmäßig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Wenn die Teile eine technische Einheit bilden, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden können, kann das Erfordernis für eine Betriebserlaubnis geprüft werden. Die Betriebserlaubnis kann dahin beschränkt sein, dass die Verwendung der Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus erlaubt werden kann. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person oder ein/er Prüfer:in für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einer/einem Kraftfahrzeugsachverständigen als Bedingung abhängig gemacht werden.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, an Fahrzeugen nur Teile ein- oder anzubauen, für die eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gemäß § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), eine allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile gemäß § 22 StVZO, § 13 Fahrzeugteileverordnung (FzTV) oder gleichwertige Genehmigung auf Basis von EG-Richtlinien oder ECE-Regelungen besteht. Auch bei Teilen, für die ein Zertifikat besteht, kann es erforderlich sein, dass der Ein- bzw. Anbau abgenommen werden muss. Ob dies notwendig ist, ist dem Zertifikat des Teils zu entnehmen. Außerdem muss aus einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile bzw. aus dem Zertifikat hervorgehen, für welche Fahrzeugtypen sich das Teil eignet, und wie die Montage erfolgen muss. Viele technische Änderungen müssen durch die Zulassungsstelle in Fahrzeugdokumenten (Zulassungsbescheinigung Teil I, Anhängerverzeichnis etc.) nachgetragen werden.
Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterliegen, für die eine Ein- oder Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer:in für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorliegt und deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.
Liegt ein Gutachten zur Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeugteil bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge vor, so hat die Zulassungsbehörde unter dem Gutachten gegebenenfalls einzutragen: "Betriebserlaubnis erteilt". Die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile erfolgt im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis des betroffenen Fahrzeuges nach § 19 StVZO bzw. § 21 StVZO nach Einbau der entsprechenden Fahrzeugteile.
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Ansprechpartner
Zulassung und Fahrerlaubnisse - Abteilung 364
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0214 406-36454
E-Mail: 36@stadt.leverkusen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Leverkusen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Ausweisdokument,
- Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person einer Prüforganisation gemäß § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation,
- ggf. bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegister- oder Handelsregisterauszug,
- ggf. Nachweis der Verfügungsberechtigung,
- ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I,
- ggf. Muster des Fahrzeugteils,
- ggf. Anhängerverzeichnis.
Voraussetzungen
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Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterliegen, für die eine Ein- oder Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannte Sachverständigte Person oder für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorliegt und deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.
Antragsberechtigt sind Eigentümer und Eigentümerinnen oder sonstige verfügungsberechtigte Personen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Leverkusen
Gehört das zur Verwendung beabsichtigte Fahrzeugteil nicht zu einem genehmigten Typ, kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der oben genannten Prüfstelle bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.
- Bei positiver Prüfung erteilt die Zulassungsbehörde die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Betriebsgenehmigung erteilt".
- Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung sind in den Vermerk aufzunehmen.
- Wird das Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Zulassungsbescheinigungen einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen.
Fristen
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Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.02.2023
Stichwörter
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