Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme beantragen
Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zum Zweck der Anerkennung Ihrer ausländischer Berufsqualifikation vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen , wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Beschreibung
Hinweise für Soest
Es gibt theoretische und praktische Anpassungsmaßnahmen wie zum Beispiel Vorbereitungskurse auf Prüfungen und Sprachkurse. Qualifizierungsmaßnahmen können dabei auch rein betrieblich durchgeführt werden, wenn nur noch bestimmte praktische Fertigkeiten nachgewiesen werden müssen.
Wichtig ist hierbei, dass die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle bereits festgestellt hat, ob und welche Anpassungsmaßnahmen für die berufliche Anerkennung erforderlich sind.
Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise bietet die Bezirksregierung Münster.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Anerkennung wird (je nach Dauer der Anpassungsmaßnahme) für bis zu 18 Monate erteilt. Die Verlängerung ist anschließend für weitere sechs Monate bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren möglich. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Während Ihres Aufenthaltes zum Zwecke der beruflichen Anerkennung und auch nach dem Aufenthalt zum Zwecke der beruflichen Anerkennung ist ein Wechsel nur zu den folgenden Zwecken möglich:
- betriebliche Ausbildung
- Studium
- Beschäftigung als Fachkraft
- Arbeitsplatzsuche
- Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
- Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung
- Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Erwerbstätigkeit
Während Ihres Aufenthaltes zum Zwecke der beruflichen Anerkennung ist Ihnen zunächst einmal die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, sofern es sich um eine betriebliche Anpassungsmaßnahme handelt. Darüber hinaus ist Ihnen eine Beschäftigung im Umfang von 10 Stunden pro Woche erlaubt.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Soest
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Anerkennung beantragen oder verlängern möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto mit Guthaben in Höhe von 934 Euro pro Monat / 11.208 Euro pro Jahr; Verpflichtungserklärung; Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Bescheid der für die Anerkennung zuständigen Stelle
- Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat)
- Nachweis über Ihre Bildungsmaßnahme (z.B. Sprachkursbescheinigung)
- Bei Verlängerungen: Nachweis über den Zeitpunkt der Prüfung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Beachten Sie: Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
Formulare
Hinweise für Soest
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zum Zweck der Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach § 16d Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.
- Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- Die Qualifizierungsmaßnahme ist noch geeignet die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Soest
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
- Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Soest
- Bis zu 12 Wochen
Kosten
Hinweise für Soest
- Gebühr: bis zu 100 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg