Kreistagswahl Feststellung von Ausschlussgründen

    Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit

    Sie erfahren Näheres über den Ausschluss von der Wahl des Kreistags.

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    Sie können sich zur Kommunalwahl / Landtagswahl / Bundestagswahl / Europawahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Sie müssen hierfür zunächst wählbar sein. Außerdem müssen Sie am Wahltag volljährig sein. Sie sind allerdings nicht wählbar (vom Wahlrecht ausgeschlossen), wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung Ihr aktives Wahlrecht oder Ihre Wählbarkeit verlieren oder keine öffentlichen Ämter wahrnehmen dürfen.

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Wahlen/Gebäudemanagement

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Haushaltsangelegenheiten/Rechnungswesen/Wahlen

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Willich

    Personalausweis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willich

    Sie sind bei der Kommunalwahl als wahlberechtigte Person wählbar, wenn Sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.

    Sie sind bei der Landtagswahl als wahlberechtigte Person wählbar, wenn Sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in NRW ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben.

    Sie sind bei der Bundestagswahl als wahlberechtigte Person wählbar, wenn Sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

    Sie sind bei der Europawahl als wahlberechtigte Person wählbar, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und das 18 Lebensjahr vollendet haben.

    Nicht wählbar sind Sie, wenn Sie am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

    Wenn Sie wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden, verlieren Sie für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

    Darüber hinaus sind bestimmte Tätigkeiten oder Funktionen, die Sie gegebenenfalls als Beamter beziehungsweise Beamtin oder Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin für eine relevante Körperschaft ausüben, mit der Ausübung eines Kreistagsmandats unvereinbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich

    Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt. Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

    Der Ausschluss von der Wahl erfolgt durch Richterspruch.

    Fristen

    Hinweise für Willich

    Ihre Wählbarkeitsbescheinigung ist spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge vorzulegen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Willich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de