Räum- und Streupflicht

    Räum- und Streupflicht

    Hinweise für Goch

    Beschreibung

    Hinweise für Goch

    Die Mitarbeiter des Vermögensbetriebes der Stadt Goch sind im Winterdienst Tag und Nacht im Zweischichtsystem mit jeweils 20 Mitarbeitern im Einsatz. Um auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten sichere Straßen und Wege im Gocher Stadtgebiet zu garantieren, sind die Mitarbeiter des Bauhofes morgens vor Dienstbeginn ab 4:30 Uhr und nach Dienstende bis 19:00 Uhr in Bereitschaft. Auch am Wochenende stehen die Mitarbeiter bei Winterwetter von 4:30 Uhr bis 19:00 Uhr zur Verfügung.

    Sollte in der Zeit zwischen 19:00 Uhr abends und 4:30 Uhr morgens ganz plötzlich der Winter einbrechen und die Straßen unbefahrbar machen, sind zwei Mitarbeiter des Bauhofes ebenfalls über den üblichen Bereitschaftsdienst erreichbar. So können die Mitarbeiter des Bauhofes auch in diesem Falle einschreiten und die Straßen wieder verkehrssicher machen kann.

    Bei Schnee und Eis räumen und streuen die Mitarbeiter des Winterdienstes öffentliche Fahrbahnen, wichtige Fußgängerüberwege sowie Radwege und Plätze. Dies geschieht nach einem Dringlichkeitsplan: Zuerst die Hauptverkehrsstraßen (z. B. Nordring, Südring, Ostring, Mühlenstraße, Bahnhofsstraße etc.), danach die Verbindungs-, Durchgangs- und Wohnstraßen.

    Gebühren

    Die Gocher Straßen, Wege und Plätze in der kalten Jahreszeit befahrbar und begehbar zu halten ist aber nicht nur Aufgabe des Vermögensbetriebes der Stadt Goch. Auch die Gocher Bürger müssen ihren Teil dazu beitragen. In den im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung (siehe Anlage) entsprechend gekennzeichneten Straßen sind die Anlieger selbst zum Winterdienst verpflichtet.

    Um die Kosten des städtischen Winterdienstes zu decken, erhebt die Stadt Goch Gebühren. Grundlage dafür sind die Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung, § 6 Kommunalabgabengesetz und § 3 Straßenreingungsgesetz. Die jährliche Benutzungsgebühr für den Winterdienst liegt zur Zeit in der Stadt Goch bei 0,40 Euro pro Frontmeter des angrenzenden Grundstückes. Wer selbst für den Winterdienst zuständig ist, muss selbstverständlich keine Benutzungsgebühren für den Winterdienst gemäß Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung zahlen.

    Und so machen’s Winterdienstpflichtige richtig!
    • Eine mindestens einen Meter breite Fläche freischieben und Schnee und Eis am Rande des Gehweges zur Fahrbahn so anhäufen, dass Sichtbehinderungen im Straßenverkehr ausgeschlossen sind und Radwege nicht blockiert werden.
      Achtung: Rinnsteine und Gullys müssen frei bleiben.
    • Anschließend fegen und Sand, Splitt oder Granulat streuen. Abstumpfende Mittel sind vorrangig vor auftauenden Stoffen einzusetzen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden. Salzhaltiger Schnee darf auf Baumscheiben und begrünten Flächen nicht abgelagert werden.
    • In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr des Folgetages, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des Folgetages zu entfernen.

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauhof - Einsatzleitung

    Adresse

    Hausanschrift

    Jurgensstraße 6

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 11.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de