Winterdienst
Hinweise für Solingen
Beschreibung
Hinweise für Solingen
- Gebührenpflichtig sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer:innen erschlossener Grundstücke.
- Eigentümer ist die Person, die als Eigentümer:in im Grundbuch eingetragen ist.
- Eine Abrechnung mit den Mietern und Pächtern ist satzungsgemäß nicht möglich.
- Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße erfolgt.
- Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird
- Erfolgt ein Wechsel im Eigentum, so ist mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats der Rechtsnachfolger (i.d.R der Erwerber) gebührenpflichtig. Als Tag des Wechsels gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch.
- Die Technischen Betriebe Solingen erhalten hierüber eine Nachricht durch das Amtsgericht.
Digitale Bescheide
Ihre Winterdienstgebührenbescheide können Sie digital über das Bürgerkonto "Mein Solingen" erhalten.
Mehr Informationen zu Grundabgaben und dem Bürgerkonto "Mein Solingen" finden Sie hier: Grundabgaben
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Hinweise (Besonderheiten)
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Hinterliegergrundstücke sind solche, die nicht unmittelbar an die öffentliche Erschließungsstraße grenzen, sondern mittelbar - zum Beispiel durch einen Privatweg oder eine Privatstraße - an die öffentliche Erschließungsstraße angebunden sind.
Privatwege/Privatstraßen werden von der Stadt nicht gereinigt, da sie nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Für mittelbar erschlossene Grundstücke (Hinterlieger) wird im gleichen Umfang Straßenreinigungsgebühr erhoben
Die Winterwartung der Gehwege obliegt den Anliegern. Näheres dazu regelt der § 2 der Straßenreinigungssatzung (siehe unter Downloads).
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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