Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung

    Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen

    Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt (z.B. Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.) Waren zum Sofortverkauf anbieten? Wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte.

    Beschreibung

    Hinweise für Werne

    Leistungsbeschreibung
    Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:

    • Waren feilbieten oder
    • Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder
    • Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen,

    betreiben Sie ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes (Reisegewerbekarte).

    Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

    • das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
    • das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

    Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

    Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

    Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
    Für einige Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:

    • den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
    • das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)

    In diesen Fällen haben Sie dieses Gewerbe lediglich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Ordnungsamt als sogenannte Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzuzeigen (siehe "Weiterführende Informationen"). Eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in diesen Fällen nicht.

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_0d94340f9f86bd1d58da4926187fe68b

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Werne

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    59368 Werne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0238971710

    Fax: 0238971703

    E-Mail: verwaltung@werne.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    59368 Werne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02389 71-1

    Fax: 02389 71-323

    E-Mail: gewerbe@werne.de

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Werne

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Handwerkskarte
    • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Werne

    • persönliche Zuverlässigkeit
      Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Werne

    Ca. 1 Woche

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Werne

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Werne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de