Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass ErteilungOnline erledigen

    Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen

    Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt (z.B. Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.) Waren zum Sofortverkauf anbieten? Wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippstadt

    Wenn Sie im Gebiet der Stadt Lippstadt einen festgesetzten Markt veranstalten möchten, benötigen Sie dazu eine spezielle Genehmigung. Die Festsetzung eines Marktes räumt dem Marktveranstalter bzw. den Beschickern des Marktes bestimmte Marktprivilegien ein. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzung u. a. Befreiungen von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung möglich sind. Die Festsetzung kann nur erfolgen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.Ein Markt kann sein:VolksfestMesseAusstellungGroßmarktSpezialmarktJahrmarktWochenmarktDie Entscheidung, um welche Marktart es sich handelt, liegt bei der Ordnungsbehörde.

    Online-Dienst

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    ID: L100002_3b68e0228f737e9942ad481edf622d4d

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachdienst Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Klusetor 19

    59555 Lippstadt

    Version

    Technisch geändert am 23.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Klusetor 19

    59555 Lippstadt

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Lippstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostwall 1

    59555 Lippstadt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02941/980536

    Fax: 02941/98078536

    E-Mail: ordnungsamt@lippstadt.de

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Lippstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostwall 1

    59555 Lippstadt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02941/980536

    Fax: 02941/98078536

    E-Mail: ordnungsamt@lippstadt.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippstadt

    Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben - siehe Downloadbereich unten)Personalausweis (oder Nationalpass mit Meldebescheinigung)Führungszeugnis ("Belegart 0", zu beantragen beim zuständigen Meldeamt Ihres Wohnsitzes)Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ("Belegart 9", zu beantragen beim zuständigen Meldeamt/Gewerbeamt Ihres Wohnsitzes)Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben; zuständig ist die jeweilige Stadtkasse/Finanzabteilung)Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes (des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben)Aktueller Handels- bzw. Vereinsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren Verzeichnis über die Anbieter und Aussteller (getrennt nach gewerblichen und privaten Teilnehmern)Teilnahmebedingung für die Anbieter und AusstellerLage- und Ausstellungsplan (bei einem Markt auf öffentlich-rechtlicher Fläche)Antrag durch eine juristische Person Stellen Sie den Antrag als juristische Person (GmbH, AG, e. V. etc.), so sind die o. g. Unterlagen sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (z. B. Geschäftsführer) bei der Antragstellung vorzulegen.Ausländische Staatsangehörige Mit Ausnahme von EU-Angehörigen benötigen Sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder als Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.Vorsprache Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich (abhängig von der Art und Größe des Marktes - bei Großveranstaltungen ist u. a. ein Sicherheitskonzept erforderlich)

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten.
    • Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol mit bestimmten Ausnahmen)
    • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lippstadt

    § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.

    Kosten

    Hinweise für Lippstadt

    Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis beträgt zwischen 50,00 und 750,00 € (begrenzt auf den Verwaltungsaufwand). Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13,00 €.Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, sofern bereits mit der Bearbeitung begonnen wurde. Falls der Antrag abgelehnt werden sollte, fällt ebenfalls eine Gebühr an. Sie beträgt dann 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten oder öffentlichen Festen entsprechende Waren feilbieten möchten.

    Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de