Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung

    Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen

    Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt (z.B. Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.) Waren zum Sofortverkauf anbieten? Wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Volksfeste und Kirmesveranstaltungen werden durch die Stadtmarketing Witten GmbH Körnerstr. 8 58452 Witten 02302 581-1303 Internet: www.stadtmarketing-witten.de und durch Schaustellerverbände organisiert. Anforderungen an Schausteller Die Schausteller und Fahrgeschäftbetreiber müssen im Besitz einer Reisegewerbekarte sein und über die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Art ihres Betriebes verfügen. Im Falle von Geschäften mit besonderem Gefährdungspotential (beispielsweise Bungee-Springen) sind Unterlagen technischer Sachverständiger über das benutzte Material und Gerät am Veranstaltungsort bereitzuhalten. Die Aufstellung von Fahrgeschäften und einzelnen Geräten kann als sogenannter "fliegender Bau" genehmigungspflichtig sein. In diesem Falle muss eine Genehmigung des Bauordnungsamtes eingeholt werden. Inanspruchnahme öffentlicher Fläche löst eine Sondernutzungserlaubnispflicht aus. Die besondere Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr muss beachtet werden.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Witten

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02302/581-3214

    Fax: 02302/581-473299

    E-Mail: gewerbeabteilung@stadt-witten.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32 Ordnungsabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32 Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    32 Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    32 Ordnungsabteilung

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    Marktstraße 16

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    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    Deutsch

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    32 Gewerbeabteilung

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    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

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    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort.Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten.
    • Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol mit bestimmten Ausnahmen)
    • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Witten

    Text der Gewerbeordnung im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten oder öffentlichen Festen entsprechende Waren feilbieten möchten.

    Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de