Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung
Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen
Hinweise für Wiehl
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Links § 55a Absatz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (GewO) [http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__55a.html]
Verfahrensablauf
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
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