Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung

    Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen

    Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt (z.B. Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.) Waren zum Sofortverkauf anbieten? Wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte.

    Beschreibung

    Hinweise für Köln

    Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 55 Gewerbeordnung (GewO).

    Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend unter "Benötigt werden" genannten Unterlagen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen.

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerbeabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: siehe Servicenummern

    Fax: siehe Service-Fax

    E-Mail: SpezielleGewerbeangelegenheiten@Stadt-Koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 25.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Köln

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221/221-29879

    Fax: 0221/221-26480

    E-Mail: SpezielleGewerbeangelegenheiten@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Köln

    • Führungszeugnis nach Belegart O
      Das Führungszeugnis nach Belegart O können Sie direkt bei Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes unter Angabe des Aktenzeichens "32-321/10" beantragen.
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
      Den Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart 9 können natürliche und juristische Personen direkt bei Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten oder bei der Meldebehörde des Wohnsitzes unter Angabe des Aktenzeichens "32-321/10" beantragen.
    • Personalausweis oder Pass des Heimatlandes
      Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von Angehörigen der Europäischen Union, benötigen zudem noch eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
    • Nur bei Schausteller*innen und Schaustellerbetrieben: Bestätigung über Haftpflichtversicherung
      Bei Schausteller*innen und Schaustellerbetrieben muss zusätzlich eine Bestätigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller*in oder nach Schaustellerart gemäß § 55f Gewerbeordnung in Verbi
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
      Die Bescheinigung müssen Sie beim Finanzamt beantragen, in deren Bezirk Sie einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes
      Die Bescheinigung müssen Sie bei dem Gemeindesteueramt beantragen, in deren Bezirk Sie oder Ihre gesetzliche Vertretung in den vergangenen drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten. Für Wohnsitz und Betriebssitz in Köln können
    • Auszug aus der Schuldnerkartei "um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden"
      Den Auszug erhalten Sie nur online über das Vollstreckungsportal der Länder (§ 882b Zivilprozessordnung). Den Link finden Sie unter "Downloads und Infos".
    • Negativattest des Insolvenzgerichts
      Das Negativattest des Insolvenzgerichts müssen Sie bei dem Amtsgericht beantragen, in deren Bezirk Sie als Gewerbetreibende*r oder gesetzliche Vertretung in den vergangenen drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten. Für Wohnsit

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten.
    • Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol mit bestimmten Ausnahmen)
    • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
    • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.

    Kosten

    Hinweise für Köln

    Die Gebühren für die Erteilung einer Reisegewerbekarte werden im Einzelfall erhoben. Die Gebühren bemessen sich anhand nachfolgender Kriterien:

    Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte von einer natürliche Person:

    • Keine Negativerkenntnisse: 244 Euro
    • Negativerkenntnisse ohne Auswirkungen: 305 Euro
    • Schwerer Fall: 366 Euro

    Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte von einer juristische Person:

    • Keine Negativerkenntnisse: 305 Euro
    • Negativerkenntnisse ohne Auswirkung: 366 Euro
    • Schwerer Fall: 427 Euro

    Hinzu kommen eventuell Gebühren für die Beantragung des Führungszeugnis sowie des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister. Diese betragen jeweils 13 Euro.

    Bitte beachten Sie:

    Der Antrag ist auch bei einer Ablehnung gebührenpflichtig. Außerdem wird ein Teil der Gebühren fällig, wenn Sie den Antrag zurücknehmen, wir aber bereits mit der Bearbeitung begonnen haben. Die Gebühr beträgt dann im Regelfall 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.

    Dies gilt nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde, § 15 Absatz 2 Gebührengesetz.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten oder öffentlichen Festen entsprechende Waren feilbieten möchten.

    Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de