Reisegewerbe - Erlaubnis zum Feilbieten von Waren aus besonderem Anlass
Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt (z.B. Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.) Waren zum Sofortverkauf anbieten? Wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte.
Beschreibung
Hinweise für Wuppertal
Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren eine Erlaubnis nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung von der zuständigen Behörde erteilt worden ist.
Diese kann für das Feilbieten von Waren erteilt werden bei der Veranstaltung
- von Messen
- von Ausstellungen
- von öffentlichen Festen
oder aus besonderem Anlass (Z. B. Weihnachtsbaumverkauf, Verkauf von Gestecken zu Allerheiligen)
Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Ort und in der Regel für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet erteilt. Zuständige Behörde ist die örtliche Ordnungsbehörde, wo der Warenverkauf stattfinden soll.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wuppertal
- formloser Antrag unter Angabe der Waren, ggf. der Veranstaltung und/oder des besonderen Anlasses, des Ortes und des Zeitraumes
- Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
- bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen zusätzlich einen aktuellen Registerauszug
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten.
- Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol mit bestimmten Ausnahmen)
- Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
- Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.
Kosten
Hinweise für Wuppertal
Die Gebühr beträgt grundsätzlich 50 Euro, welche als Gebührenvorschuss zu entrichten ist.
In besonderen Einzelfällen, deren Bearbeitung mehr Aufwand erfordert, kann die Gebühr höher sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten oder öffentlichen Festen entsprechende Waren feilbieten möchten.
Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
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