Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen

    Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen

    Hinweise für Blomberg

    Beschreibung

    Hinweise für Blomberg

    Beim Anschluss- und Benutzungszwang spricht man auch im Hinblick auf Anschluss an Fernwärmenetz und Straßenreinigung. In allen Fällen existieren aber Ausnahmen, die eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ermöglichen.

    Das kann zum Beispiel dann so sein, wenn eine Selbstversorgungsanlage für Wasser oder Strom vorhanden ist, die besser ist als die Einrichtungen der Kommune. Gleiches gilt für die Entsorgung von Bioabfall auf dem eigenen Grundstück. Allerdings ist eine Beantragung der Befreiung samt anschließender Prüfung nötig.

    Für jeden Eigentümer eines Grundstücks stellt sich die Frage nach dem Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen.

    Zuständig für die Wasserversorgung sind die Blomberger Versorgungsbetriebe.

    Für die Abwasserbeseitigung stehen Ihnen die Angestellten der Abwasserwerke bereit, die verschiedene Beratungen durchführen, beispielsweise über rechtliche Aspekte der Abwasserbehandlung oder den Anschluss und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen.

    Ganz genau geregelt ist die Entwässerung in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) der Stadt Blomberg, verantwortlich für diesen Bereich zeichnen die Abwasserwerke.

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    Version

    Technisch geändert am 05.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Blomberger Versorgungsbetriebe GmbH

    Adresse

    Hausanschrift

    Nederlandstraße 15

    32825 Blomberg

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abwasserwerke

    Adresse

    Hausanschrift

    Paradies 1-3

    32825 Blomberg

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

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