Wohnungsgrundbuch anlegen lassen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Beschreibung
Wohnungseigentum ist das Eigentum (Sondereigentum; auch Raumeigentum genannt) an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Grundstück sowie das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen).
Wenn Sie Wohnungseigentum begründen wollen, bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. Dafür werden Wohnungsgrundbücher angelegt. Bevor dies erfolgen kann, müssen Sie jedoch erst die Voraussetzungen für das Wohnungseigentum schaffen. Das kann auf zweierlei Wegen erfolgen:
- Sind Sie Miteigentümer eines Grundstücks ist hierfür ein notariell beurkundeter Teilungsvertrag sämtlicher Miteigentümer gemäß § 3 WEG erforderlich. Dabei einigen Sie sich mit allen Miteigentümern und räumen sich gegenseitig durch Teilung Wohnungseigentum ein. Jeder von Ihnen erhält dann das Eigentum (Sondereigentum; auch Raumeigentum genannt) an einer bestimmten Wohnung in einem auf dem Grundstück bereits errichteten oder noch zu errichtenden Gebäude.
- Eine Teilung nach § 8 WEG können Sie durch eine notariell beglaubigte Erklärung vornehmen, wenn Sie Alleineigentümer eines Grundstücks sind. Mit der Erklärung, die Sie gegenüber dem Grundbuchamt abgeben, teilen Sie das Eigentum am Grundstück auf (sogenannte Teilungserklärung). Jeden Anteil verbinden Sie dabei mit dem Eigentum (Sondereigentum; auch Raumeigentum genannt) an einer bereits vorhandenen oder künftig entstehenden Wohnung. Zudem ordnen Sie jedem Anteil auch einen als Bruchteil bestimmten Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu.
- Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch Anlegen der Wohnungsgrundbücher durch das zuständige Grundbuchamt. Das bedeutet, dass für jede Wohnung ein eigenes, besonderes Grundbuchblatt angelegt wird. Dadurch kann eine Eigentumswohnung wie jede andere Immobilie verkauft, mit Grundpfandrechten oder anderen Rechten belastet oder vererbt werden. Das bisherige Grundbuchblatt für das Grundstück wird geschlossen.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Soest
Für die erste Bescheinigung werden Bauzeichnungen in mindestens zweifacher Ausfertigung benötigt. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Bauaufsichtsbehörde. Für jede Mehrausfertigung wird eine weitere Ausfertigung der Bauzeichnungen benötigt.
- Formloser Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Erforderliche Angaben: Antragsteller, Anschrift, Objekt, zum Beispiel Wohnhaus mit genauen Angaben (Ort, Straße und Hausnummer) und Anzahl der gewünschten Bescheinigungen.
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit allen auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen.
- Bauzeichnungen (max. DIN A3) mit Nummerierung der Eigentumsanteile, inklusive Darstellung der Hausanschluss- und Heizungsräume. Dazu gehören Grundrisse, Ansichten, Schnitte sämtlicher auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (einschließlich nicht ausgebauter Dachräume und Spitzböden).
Zusätzlich bei Bauvorhaben im Rahmen des Freistellungsverfahren gemäß § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
- Kopie der von der Gemeinde/Stadt ausgestellten "Bauerlaubnis", aus der hervorgeht, dass es sich um ein gemäß § 63 BauO NRW freigestelltes Vorhaben handelt. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich: Antragsteller einschließlich Anschrift, Bauort, Baustraße, Hausnummer, Flur und Flurstück.
- Schriftliche Erklärung des Bauherrn, dass das in den vorgelegten Bauzeichnungen dargestellte Bauvorhaben mit den Bauvorlagen übereinstimmt, die der zuständigen Ortsbehörde (Gemeinde/Stadt) für ein nach § 63 BauO NRW freigestelltes Vorhaben vorgelegen wurden.
Hinweis: Der Antragsteller muss im Regelfall der Eigentümer sein, ansonsten ist eine Vollmacht erforderlich!
Formulare
Hinweise für Soest
Voraussetzungen
Für die Begründung von Wohnungseigentum muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen. Die Anlegung der Wohnungsgrundbücher erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
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- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz
- Gebührengesetz (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst die Notarin oder der Notar, die bzw. der den Teilungsvertrag oder die Teilungserklärung beurkundet oder beglaubigt hat, die Eintragung.
- Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
- Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder
Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen auffordern. - Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Teileigentumsgrundbücher anlegen. In diese besonderen Grundbuchblätter werden eingetragen
- der Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
- das zum Miteigentumsanteil gehörende Eigentum (Sondereigentum)
- Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
- Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
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Die Kosten belaufen sich auf bis zu 150 Euro je Sondereigentumsanteil. Für jeden Garagenplatz beträgt die Gebühr 20 Euro.
Für das Ausstellen der Bescheinigung fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von 100 Euro an, für jede Mehrausfertigung weitere 60 Euro.
Zahlungsarten: Überweisung
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 19.11.2020