Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII

    Bestattungskostenhilfe

    Hinweise für Löhne

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Der örtliche Träger der Sozialhilfe übernimmt die Kosten einer Bestattung nach dem SGB XII, wenn den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Als erforderliche Kosten wird der Aufwand für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich aller erforderlichen Gebühren übernommen.

    Im Gebiet des Kreises Herford erfolgt die Prüfung und Bearbeitung dieser Anträge beim Kreissozialamt, siehe Rubrik "weiterführende Links".

    Auf der verlinkten Webseite des Kreises Herford finden Sie detaillierte Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen, Zuständigkeitsregelungen und anerkennungsfähigen Bestattungskosten.  

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Kreis Herford - Hilfe zur Pflege, Bildung und Teilhabe, Elterngeld, Bundesteilhabegesetz (Abteilung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtshausstraße 3

    32051 Herford

    Version

    Technisch geändert am 01.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Löhne

    Formulare

    Hinweise für Löhne

    Voraussetzungen

    Hinweise für Löhne

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Löhne

    § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Löhne

    Fristen

    Hinweise für Löhne

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Löhne

    Kosten

    Hinweise für Löhne

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Löhne

    Damit die Kosten den angemessenen Rahmen im Sinne von § 74 SGB XII nicht übersteigen, sollten Sie den Bestatter darauf hinweisen, dass es sich um eine sogenannte "Sozialbestattung" handelt und Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen werden.

    Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten kann durch die jeweiligen Anspruchsberechtigten gestellt werden. Hierbei kann es sich durchaus um mehrere bestattungspflichtige Personen handeln.

    Die Anspruchsberechtigung für Leistungen nach § 74 SGB XII richtet sich ebenfalls nach einer Rangfolge:

    1. Die Erben (auch wenn es keine Erbschaft gibt)
    2. Die Unterhaltspflichtigen
    3. Die Person/Personen, die auf Grund der Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst hat bzw. hätte veranlassen müssen und zur Übernahme der Kosten verpflichtet wären. Der Antrag ist bei dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger einzureichen.

    Bei mehreren Anspruchsberechtigten wird die mögliche Leistung auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Dabei ist es nicht entscheidend, ob alle Anspruchsberechtigen einen Antrag stellen.

    Wichtig: Bei einer eventuellen Übernahme der Bestattungskosten handelt es sich nicht um eine Sozialhilfeleistung an den verstorbenen Angehörigen, sondern an den jeweiligen Antragsteller!

    Das bedeutet, dass jeder Antragsteller auf seine Sozialhilfeberechtigung zu überprüfen ist.

    Für weitere Einzelheiten zur Feststellung der Sozialhilfeberechtigung finden Sie in der Rubrik "Downloads"  eine Übersicht.

    Soweit sich ein Leistungsanspruch ergibt, wird dieser direkt an den Antragsteller ausgezahlt. Die Auszahlung an eine dritte Person (z.B. den Bestatter) ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Löhne

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Löhne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de