Bestattungskostenhilfe
Hinweise für Grevenbroich
Beschreibung
Hinweise für Grevenbroich
Die Kosten einer Bestattung trägt im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB), hilfsweise haften die nächsten Angehörigen aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung (§ 1615 Absatz 2 BGB) oder gegebenenfalls die Bestattungspflichtigen nach § 8 Bestattungsgesetz NRW - BestG NRW. Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die volljährigen Kinder,
- die Eltern,
- die volljährigen Geschwister,
- die Großeltern,
- und die volljährigen Enkelkinder.
Wenn diesen die Bezahlung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, übernimmt sie unter bestimmten Voraussetzungen der Fachbereich Soziale Sicherung, Integration und Inklusion.
Der Antrag muss bei der Gemeinde gestellt werden, die für den Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen ist dies die Gemeinde am Sterbeort. Anträge können nur Personen stellen, die rechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet sind.
Gem. § 74 SGB XII können Bestattungskosten ganz oder teilweise aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, wenn der bestattungspflichtigen Person oder den bestattungspflichtigen Personen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann.
Die Übernahme von Bestattungskosten ist eine Sozialhilfeleistung, die immer nur nachrangig gewährt wird. Eigenes Vermögen und Einkommen muss vorrangig eingesetzt werden.
Für die Bestattungskosten ist vorrangig der Nachlass einzusetzen, soweit ein Nachlass vorhanden ist.
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
§74 SGB XII
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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