Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister beantragen
Wenn Sie die Berufsbezeichnung „ Masseur und medizinischer Bademeister “ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Der Beruf Masseur:in oder medizinische/r Bademeister:in ist in Deutschland reglementiert.
Damit Sie in Deutschland als Masseur:in oder medizinische/r Bademeister:in arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Masseur:in oder medizinische/r Bademeister:in“ führen und in dem Beruf arbeiten.
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Ansprechpartner
Gesundheitsverwaltung
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Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5231 62-1750
Fax: +49 5231 63011-9652
erforderliche Unterlagen
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Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
Eventuell Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt,
Führungszeugnis nach § 30a Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate,
Aktuelle ärztliche Bescheinigung über die physische und psychische Eignung zur Ausübung des Berufes (z. B. Bestätigung durch den Betriebsarzt/Hausarzt), bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate,
Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG) vom 26.05.1994 im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie zum Formular,
Da die Einrichtung gemäß § 7 MPhG durch die örtlich zuständige Bezirksregierung zur Annahme von Praktikanten ermächtigt sein muss, ist bitte den Antragspunkten eine Kopie des Ermächtigungsbescheides (liegt der Einrichtung vor) beizufügen. Alternativ kann die zuständige Bezirksregierung sowie Aktenzeichen und Datum des genannten Bescheides auf dem Praktikumsnachweis (bitte oben angeführtes Formolar verwenden) vermerkt werden.
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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EUR 60,00
soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist, zusätzlich EUR 80,00
Hinweis: Bei einer Ablehnung können ggf. Gebühren anfallen.
Zahlungsweisen:
Überweisung
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nord-rhein-Westfalen (MAGS) am 05.04.2023
Stichwörter
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