Ausführungsgenehmigung fliegende Bauten
Beschreibung
Hinweise für Düren
Fliegende Bauten (§ 78 BauO NRW) sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Sie bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.
Ausnahmen hiervon finden Sie in der gesetzlichen Grundlage im § 78 Abs. 2 S. 2 BauO NRW aufgelistet.
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Diesem ist eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden können, sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen. Das Ergebnis der Abnahme wird in das Prüfbuch eingetragen.
Bitte zeigen Sie die Aufstellung eines genehmigungspflichtigen fliegenden Baus mindestens 7 Tage vorher bei der Bauaufsichtsbehörde an.
Gebühren
Die Gebrauchsabnahme ist gebührenpflichtig.
Benötigte Unterlagen
- Ein gültiges Prüfbuch (achten Sie auf die rechtzeitige Verlängerung), dass sie beim Abnahmetermin bereithalten
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung
- Baubeschreibung
- Nachweis der Standsicherheit
- Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik zum Nachweis der Standsicherheit
- Kosten der Herstellung des betriebsfertigen Fliegenden Bau
Gegebenenfalls erforderlich:
- Rettungswegeplan
- Sicherheitsnachweise über maschinentechnische Teile
- Sicherheitsnachweise über die elektrische Anlage
- Prüfberichte von Sachverständigen zu den Sicherheitsnachweisen
- Schaltpläne
Sie müssen die Unterlagen zum Antrag in zweifacher Ausfertigung einreichen.
Voraussetzungen
Eine Ausführungsgenehmigung ist für jeden Fliegenden Bau erforderlich, der nicht vom Erfordernis der Genehmigung freigestellt ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 79 Landesbauordnung NRW (Fliegende Bauten)
- Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahme (FlBauVV)
- § 30 Verordnung über bautechnische Prüfungen (Übertragung von Zuständigkeiten für Ausführungsgenehmigungen Fliegender Bauten)
- § 20 Verordnung über bautechnische Prüfungen (Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten)
- § 29 Verordnung über bautechnische Prüfungen (Typenprüfung Prüfung Fliegender Bauten)
- Runderlass Fliegende Bauten (Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahme)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (Tarifstelle 2.5.5.1)
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag auf Ausführungsgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde (Bauordnungsämter der Städte: Dortmund, Essen, Köln, Soest, Bielefeld).
Gegebenenfalls sind Unterlagen nachzureichen oder Prüfungen zu veranlassen.
Gegebenenfalls muss der Fliegenden Bau probeweise aufgestellt werden.
Die Ausführungsgenehmigung wird erteilt und mit geprüften Bauvorlagen, Prüfberichten und Leerseiten für Gebrauchsnahmen zu einem Prüfbuch gebunden.
Sie erhalten das Prüfbuch mit eingebundener Ausführungsgenehmigung und einen Gebührenbescheid.
Falls sich die Buchbindung verzögert, kann für maximal 9 Monate ein vorläufiges Prüfbuch erstellt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Ausführungsgenehmigung gilt in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.08.2020
Stichwörter
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