Wohnung anmelden
Beschreibung
Hinweise für Rahden
Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder dem Ausland nach Rahden ziehen, müssten Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug beim Bürgerservice der Stadt Rahden anmelden. Eine Abmeldung des früheren Wohnsitzes muss nicht vorgenommen werden.
Bei Familien, Ehe- oder Lebenspartnern genügt es, wenn ein Familienmitglied die Anmeldung vornimmt. Bei der Anmeldung müssen die Ausweise aller anzumeldenden Familienmitglieder vorgelegt werden.
Bei Anmeldungen aus dem Ausland müssen alle anzumeldenden Personen anwesend sein.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rahden
- Ausweise
- Wohnungsgeberbestätigung (diese können Sie auch über den bereitgestellten Online-Dienst einreichen)
Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
- Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich über diesen Zugang anmelden.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben eine neue Wohnung bezogen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rahden
§ 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verfahrensablauf
Hinweise für Rahden
Für die Anmeldung in der Stadt Rahden ist eine Terminvereinbarung über die Online-Termingabe sinnvoll, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden.
Fristen
Hinweise für Rahden
Die Anmeldung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem tatsächlichen Einzug in die neue Wohnung vorzunehmen. Der Beginn eines evtl. Mietverhältnisses ist nicht relevant.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rahden
Bei der Anmeldung eines minderjährigen Kindes unter 16 Jahren ist zu berücksichtigen:
Wenn durch die Anmeldung die gemeinsame Wohnung beider Sorgeberechtigten mit dem Kind aufgelöst wird oder die Wohnung des Kindes von einem zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von dem jeweils anderen Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung vorzulegen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Rahden