Wohnung anmelden
Beschreibung
Hinweise für Minden
Herzlich willkommen in Minden!
Bevor Sie Ihre neue Heimatstadt vollständig erkunden können müssen Sie sich in Minden anmelden.
"Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden." (§17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz)
Das heißt, dass sie erst in die neue Wohnung eingezogen sein müssen, damit eine Anmeldung erfolgen kann.
Durch die erfolgte Anmeldung haben Sie die Möglichkeit auch weitere Behördengänge bei uns erledigen zu können, wie z.B. das Beantragen eines neuen Personalausweises.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Minden
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Ihren Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel (je nachdem was vorhanden ist)
- die vom Eigentümer/ Vermieter ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung
- die Geburtsurkunden aller Kinder (sofern Sie mit Kindern hierhergezogen sind)
- die Eheurkunde (sofern Sie mit Ihrem Ehepartner hierhergezogen sind)
Sind Sie innerhalb Deutschlands nach Minden gezogen, reicht es aus, dass alle Personen über 18 Jahren vorbeikommen. Minderjährige Kinder müssen nicht mitkommen.
Sind Sie aus dem Ausland nach Minden eingereist, müssen alle mitgezogenen Personen an dem Termin anwesend sein, also auch minderjährige Kinder. Sollten Sie ausländische Geburtsurkunden und Eheurkunden besitzen, müssen diese vorher bei einem amtlich anerkannten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden.
Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
- Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich über diesen Zugang anmelden.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben eine neue Wohnung bezogen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:
- Sie sprechen persönlich vor.
- Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
- Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
- Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Minden
Die Anmeldung ist kostenlos.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Minden
Besondere Ausnahmen von der Meldepflicht:
- Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
-Sind Sie zu Besuch aus dem Ausland hier, müssen Sie sich erst anmelden, wenn Sie länger als 3 Monate in Deutschland sind.
- Sollten Sie oder Angehörige in ein Pflegeheim ziehen müssen Sie sich nicht anmelden, solange die Kurzzeitpflege besteht, oder Ihr Partner noch zuhause bei Ihnen wohnhaft ist. Sollten Sie dauerhaft in ein Pflegeheim ziehen, müssen Sie sich anmelden, wenn die alte Wohnung nicht mehr besteht.
Wir empfehlen Ihnen, aufgrund der leichteren Behördengänge, sich dennoch bei uns anzumelden, auch wenn bei einem Einzug ins Pflegeheim keine Pflicht besteht.
Weitere Informationen
Hinweise für Minden
Bitte beachten Sie, dass wir direkt nach der Anmeldung keine neuen Dokumente beantragen können! Wir müssen erst auf die Rückmeldung und den Datenabgleich der alten Gemeinde warten.
Falls Sie zusätzlich einen neuen Personalausweis benötigen buchen wir Ihnen dann gerne einen zeitnahen Termin.
Ein paar Information zur Meldefrist
Die Meldefrist beträgt, gem. §17 Abs. 1 BMG, 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung.
Die zeitnahe Anmeldung ist verpflichtend. Kommen Sie dieser nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden. (§ 54 BMG)
Eine Info an die Eigentümer / Vermieter
Der Wohnungsgeber hat dem Mieter die Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig auszuhändigen! Wirkt der Wohnungsgeber nicht mit, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden. (§54 BMG)
§ 19 Bundesmeldegesetz lautet wie folgt:
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,2. Einzugsdatum,3. Anschrift der Wohnung sowie4. Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021