Wohnung anmelden
Beschreibung
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock
Bitte denken Sie daran, hierfür vorab einen Termin zu buchen.
Wenn Sie nach Schloß Holte-Stukenbrock gezogen oder innerhalb des Ortes umgezogen sind, müssen Sie im Bürgerservice/Einwohnermeldeamt Ihren neuen Wohnsitz anmelden. Die Frist für diese Anmeldung beträgt zwei Wochen (nach dem Umzug). Eine Abmeldung in Ihrem vorherigen Wohnort ist nicht erforderlich.
Denken Sie daran, dass auch Ihr Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I) geändert werden muss, solange das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist. Weitere Informationen finden Sie unter dem Anliegen Adressänderung in Fahrzeugpapieren.
Ebenso müssen Sie mitgebrachte Hunde zur Hundesteuer anmelden. Weitere Informationen finden Sie unter dem Anliegen Hundesteuer. Große oder gefährlicher Hunde sind zusätzlich noch anzeige- bzw. erlaubnispflichtig. Weitere Informationen finden Sie unter dem Anliegen Hunde nach dem Landeshundegesetz
Für spezifische Fragen sprechen Sie uns gerne direkt an.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05207 8905-0
Fax: 05207 8905-541
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Fax: 05207 8905-541
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
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Telefon Festnetz: 05207 8905-0
Fax: 05207 8905-541
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock
Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit:
- Ausweise aller umgezogenen Personen
Personalausweise, Reisepässe, Kinderreisepässe, evtl. Aufenthaltskarten
- Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers
Diese Bestätigung ist seit dem 01.11.2015 immer erforderlich. Der Mietvertrag ist nicht ausreichend.
Hier kommen Sie direkt zum Formular: Wohnungsgeberbestätigung.
(Begriff anklicken und Einwilligung zur EU-DSGVO geben, dann mit Ihrem PDF-Reader ansehen oder speichern.)
- Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde wenn Sie verheiratet sind
- Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern
Nachweise bei alleine sorgeberechtigten Eltern - Vereinbarung über den Aufenthalt von beiden Sorgeberechtigten, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ändert.
Dieses Formular Einverständnis der Sorgeberechtigten gem. § 22 BMG kann für die An- oder Ummeldung verwendet werden:
Die Anmeldung sollten Sie möglichst persönlich vornehmen. Bei Familien mit minderjährigen Kindern genügt die Vorsprache einer volljährigen Person. Volljährige Kinder müssen selbst vorsprechen. Sie können aber auch jemanden für die Anmeldung bevollmächtigen.
Für die Bevollmächtigung einer anderen Person müssen Sie folgende Formulare zusätzlich mit den oben stehenden Unterlagen mitgeben:
Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
- Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich über diesen Zugang anmelden.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben eine neue Wohnung bezogen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:
- Sie sprechen persönlich vor.
- Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
- Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
- Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock