Wohnung anmelden
Beschreibung
Hinweise für Hörstel
Sie ziehen von einer anderen Stadt bzw. Gemeinde in die Stadt Hörstel?
Innerhalb der gesetzlichen Meldefrist von zwei Wochen müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro anmelden. Eine vorherige Abmeldung bei Ihrer bisherigen Wohnsitzbehörde ist nicht erforderlich und erfolgt automatisch nach Anmeldung.
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hörstel
- Personalausweis und/oder Reisepass
- bei Kindern: Kinderausweis/Kinderreisepass, ansonsten die Geburtsurkunde
- eine Wohnungsgeberbescheinigung vom Vermieter/Wohnungsgeber sofern die neue Wohnung nicht das eigene Eigentum ist
- ziehen Sie als Elternteil allein mit Ihrem/n Kind/ern aus einer vorher mit dem anderen Elternteil gemeinsam genutzte Wohnung aus, muss eine Einverständniserklärung bei Umzug vorgelegt werden
- sofern Sie sich von einer anderen Person vertreten lassen möchten sind ebenfalls der Personalausweis und/oder Reisepass sowie die Wohnungsgeberbescheinigung notwendig, zusätzlich der ausgefüllte und unterschrieben Meldeschein (Anmeldung -blanko-) sowie eine Vollmacht zur Vorlage bei der Meldebehörde
Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
- Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich über diesen Zugang anmelden.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben eine neue Wohnung bezogen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:
- Sie sprechen persönlich vor.
- Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
- Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
- Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021