Anmeldung des Wohnsitzes - Zuzug nach Nettetal
Beschreibung
Hinweise für Nettetal
Sie sind nach Nettetal gezogen? Dann melden Sie sich bitte innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug an.
Die Anmeldepflicht gilt auch für Nebenwohnungen.
Für Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist der gesetzliche Vertreter meldepflichtig.
Neugeborene, die in die Wohnung der Eltern aufgenommen werden, brauchen nicht angemeldet zu werden, weil die Neugeborenen automatisch mit Übersendung der Geburtsurkunde durch das Standesamt angemeldet werden.Diese Regelung gilt nur Geburten im Inland.
Befreiung von der Meldepflicht:
- Halten Sie sich nicht länger als sechs Monate in einer Wohnung auf und sind Sie noch für eine andere Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemeldet, unterliegen Sie nicht der Meldepflicht.
- Bei einem Zuzug aus dem Ausland beginnt die Meldepflicht nach drei Monaten.
- Werden Sie in ein Krankenhaus, ein Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen, brauchen Sie sich nicht anzumelden, solange Sie für eine andere Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind. Sind Sie nicht für eine solche Wohnung gemeldet, müssen Sie sich anmelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Fristen
Die Anmeldung muss innerhalb zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Die Anmeldung wird unverzüglich bearbeitet.
Bei Nichteinhaltung der Frist kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 oder 25 Euro, wenn die Verwaltung in der gleichen Angelegenheit bereits tätig geworden ist, erhoben werden. Wird das Verwarnungsgeld nicht akzeptiert, kann ein Bußgeld festgesetzt werden.
Benötigte Unterlagen
Bitte bringen Sie zur Anmeldung folgende Unterlagen mit:
- die ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung
- Ihren Personalausweis, da die Adresse sofort geändert wird
- falls vorhanden außerdem: Reisepass, Kinderreisepass, Stammbuch
- sofern Sie Ihre Anmeldung nicht persönlich vornehmen können, müssen Sie zusätzlich die ausgefüllte Vollmacht vorlegen
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Bürgerservice mit allgemeinen Dienstleistungen, Meldeangelegenheiten und Personenstandswesen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt),
- Personalausweis und/oder Pass als Nachweis der Identität und zur Änderung der Wohnungsangaben,
- Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal.
Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
- betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis,
- Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person.
Ehegatte beziehungsweise Ehegattin, Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
- Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich über diesen Zugang anmelden.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben eine neue Wohnung bezogen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:
- Sie sprechen persönlich vor.
- Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
- Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
- Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021