An-, Ab- und Ummeldung
Beschreibung
Hinweise für Issum
Anmeldung und Ummeldung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich gemäß § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Mit Einführung des BMG zum 01.11.2015 gab es ein paar Änderungen:
- Eine weitere Wohnung (Nebenwohnung) im Inland ist erst nach 6 Monaten meldepflichtig
- Saisonarbeiter mit Wohnsitz im Ausland werden erst nach 3 Monaten meldepflichtig
- Die Abmeldung einer Nebenwohnung muss künftig am Hauptwohnsitz erfolgen
- Der Wohnungsgeber hat gemäß § 19 Absatz 1 BMG den Einzug und im Falle einer Abmeldung einer Nebenwohnung oder Wegzug ins Ausland auch den Auszug zu bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung). Hier ist das Einzugsdatum einzutragen, nicht das Datum des Mietvertrages!
Abmeldung
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Bitte bringen Sie auch hier Ihre Ausweispapiere mit.
Sollten Sie zur An-, Ab- oder Ummeldung Fragen haben, können Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros weitere Auskünfte erteilen.
Die An-, Ab- und Ummeldungen sind kostenlos. Für An-, Ab- und Ummeldungen von weiteren Personen sind gegebenenfalls Vollmachten vorzulegen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Issum
Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
- Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich über diesen Zugang anmelden.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben eine neue Wohnung bezogen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:
- Sie sprechen persönlich vor.
- Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
- Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
- Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
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