Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Verendete oder getötete Nutz- und Heimtiere, totgeborenes Vieh, Schlachtabfälle, vom Tier stammende Lebensmittel sowie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Produkte und Abfälle vom Tier (Horn, Felle, Häute, etc.) bergen für das Auftreten oder die Ausbreitung von Tierseuchen (siehe auch "Tierseuchen") ein sehr hohes Risiko, weil diese sog. "tierischen Nebenprodukte" Träger von Erregern von Tierseuchen sein können.
Aus diesem Grund haben die Europäische Union und der nationale Gesetzgeber in einer ganzen Reihe von Vorschriften den ordnungsgemäßen und sicheren Umgang mit tierischen Nebenprodukten und deren unschädlicher Beseitigung geregelt. Als wichtigste Vorschriften sind hier die EU-Verordnungen VO(EG)1069/2009 und VO(EG) 142/2011 sowie aus dem Bundesrecht das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung zu nennen.
Im Grundsatz gilt, dass tierische Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind, soweit sie nicht durch geeignete Verfahren zu sicheren Folgeprodukten verarbeitet werden können. Die unschädliche Beseitigung erfolgt im Regelfall durch Verbrennen in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA).
Für den Kreis Heinsberg ist derzeit die Fa. SecAnim GmbH, Brunnenstraße 136, 44536 Lünen, Tel.: 02306/927090, Fax: 02306/9270916, die zuständige TBA.
Die Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen erfolgt durch die Fa. SecAnim und ist dort anzumelden.
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Kosten
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Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte ist kostenpflichtig. Für die Beseitigung von Heimtieren, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in der TBA können die Kosten bei der Firma SecAnim GmbH erfragt werden.
Die Beseitigung von totem Vieh ist nach den geltenden landesrechtlichen Vorgaben ebenfalls kostenpflichtig. Von den Tierbesitzern werden bis zu einem Betrag von 640 € für die Beseitigung als Eigenanteil 25 % der entstehenden Kosten erhoben. Übersteigen die Entsorgungskosten pro Betrieb und Jahr die Höchstgrenze von 640 €, gehen die Entsorgungskosten in voller Höhe zu Lasten der Tierbesitzer. Die Beseitigung von Pferden ist von dieser Regelung ausgenommen. Für die Beseitigung von Pferden tragen deren Besitzer die Kosten in voller Höhe alleine.
Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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