Familienname Festlegung aufgrund der Erklärung zur Namensführung des Kindes
Hinweise für Lage
Beschreibung
Hinweise für Lage
Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung usw. ergeben sich diverse Möglichkeiten für familien- bzw. personenstandsrechtlichen Namensänderungen.
Im Zusammenhang mit einer Eheschließung haben die Eheleute insbesondere drei Möglichkeiten: sie können sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, jeweils ihren Geburts- bzw. Familiennamen behalten oder ein Partner wählt einen Begleitnamen aus. Weiterhin ist auch eine nachträgliche Erklärung eines Ehe- bzw. Familiennamens jederzeit möglich. Nicht alle, aber viele Ehen in Deutschland gehen mit Namensänderungen einher.
Eheleute können sich vom zuständigen Standesamt außerdem eine Bescheinigung über eine familien- bzw. personenstandsrechtliche Namensänderung (Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung) ausstellen lassen.
Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:
Die Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz obliegt dem Kreis Lippe. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an den Kreis Lippe.
Angleichungserklärung nach § 47 EGBGB:
- Personen, deren Namen sich nunmehr nach deutschem Recht richtet (Einbürgerung oder Asylanerkennung o. ä.), können die ausländische Namensform dem deutschen Recht anpassen.
Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Namenserteilung nach § 1617a BGB:
- Die Mutter mit alleiniger Sorge kann dem Kind den Namen des Vaters des Kindes erteilen, sofern dieser eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat und der Namenserteilung durch die Mutter zustimmt.
Vorzulegende Urkunden:
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Vaterschaftsanerkennung (falls schon vorhanden)
- Geburtsurkunde des Kindes (sofern die Erteilung nicht bei Erstbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes des Kindes abgegeben wird)
Die Namenserteilung muss öffentlich beglaubigt werden, d. h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können. Die Erklärung ist Gebührenpflichtig.
Einbenennung nach § 1618 BGB:
- ist ein Elternteil verheiratet und ist dessen Ehepartner:in nicht die/der leibliche/r Mutter/Vater des Kindes und haben die Eheleute einen Ehenamen bestimmt, besteht die Möglichkeit, beim Standesamt des Wohnortes eine Einbenennung des Kindes zum Ehenamen zu erklären
Voraussetzungen:
- Mutter und Ehemann, bzw. Vater und Ehefrau haben das Kind in ihren Haushalt aufgenommen
- der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, wenn das Kind seinen Namen führt oder er ihm auch das Sorgerecht zusteht
- hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Einbenennung zustimmen
- Nach Vollendung des 14. Lebensjahres muss das Kind die Erklärung selbst abgeben; die Sorgeberechtigten müssen der Erklärung zustimmen.
Vorzulegende Urkunden:
- Aktuell ausgestellter beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Kindes
- Eheurkunde der Antragsteller:innen
Die Einbenennung muss öffentlich beglaubigt werden, d. h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.
Zuständig für die Aufnahme dieser beiden Erklärungen (Namenserteilung und Einbenennung) ist das Standesamt Ihres Wohnortes.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe nach § 1355 Abs. 5 BGB:
Vorzulegende Urkunden:
- Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
- Personalausweis
Zuständig für die Aufnahme dieser Erklärung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder das Ihrer Eheschließung.
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Empfohlen wird eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Standesamt Lage zur Klärung, unter welchen Voraussetzungen eine Namenserklärung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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