Taxigenehmigung Erteilung
Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Wer geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Personen mit Taxen oder Mietwagen (dabei ist mit "Mietwagen" im Gegensatz zum "Leihwagen/Selbstfahrermietwagen" die Vermietung eines Kraftfahrzeuges einschließlich Fahrer/in gemeint) befördern will, muss grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) besitzen.
Zusätzlich müssen die eingesetzten Fahrer auch im Besitz des sogenannten "Personenbeförderungsscheins" sein, der bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden muss.
Die Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen für das Unternehmen werden maximal für die Dauer von 5 Jahren erteilt.
Das Genehmigungsverfahren an sich ist sowohl für Taxen wie auch Mietwagen identisch.
In beiden Fällen wird die Genehmigung jeweils nur für die Gemeinde erteilt, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Das bedeutet, dass Taxen und Mietwagen zunächst einmal nur in dem Gemeindegebiet des Betriebssitzes bereitgehalten werden dürfen. Auf Bestellung oder durch die Erteilung einer Sondergenehmigung sind Ausnahmen möglich.
Der Kreis Gütersloh ist Genehmigungsbehörde für alle Antragsteller, die Ihren Betriebssitz im Gebiet des Kreises Gütersloh haben.
Antragsteller/in oder Genehmigungsinhaber/in kann dabei sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
Antragsunterlagen
An die Erteilung der Genehmigung sind bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die notwendigen Antragsunterlagen für die Erteilung von Taxi- und Mietwagenkonzessionen können Sie rechts downloaden. Außerdem finden Sie ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen.
Genehmigungsvorraussetzungen
Nach § 13 Absatz 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn
- die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
- keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
- der Antragsteller als Unternehmer oder für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
- der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gegeben, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.
Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt.
Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
Bei den Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung handelt es sich um die sogenannten Bedingungen für den Berufszugang. Diese subjektiven Voraussetzungen muss jeder Antragsteller unabdingbar erfüllen, um in den Genuss der Genehmigung zu kommen.
Die Zuverlässigkeit ist sowohl für den Unternehmer als auch für die zur Führung der Geschäfte bestellten Person nachzuweisen. Bei Personengesellschaften ist die Zuverlässigkeit für alle Gesellschafter (bei Kommanditgesellschaften also Komplementäre und Kommanditisten), bei juristischen Personen für den oder die gesetzlichen Vertreter nachzuprüfen.
Ausgangspunkt für alle Fragen zur Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes ist die Feststellung, dass der Betrieb finanziell so gesund ist, dass sich hieraus eine Gewähr für die ordnungsgemäße Betriebsführung und kein Problem für die Begleichung von z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder etwa Fahrerlöhnen ergibt.
Die fachliche Eignung ist für den oder die Antragsteller, für die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personengesellschaft und für die gesetzlichen Vertreter, wenn der Antragsteller eine juristische Person oder geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (z.B. minderjährig) nachzuweisen. Wird jedoch eine Person zur Führung der Geschäfte bestellt, so genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person.
Bearbeitungsdauer
Für die Erteilung einer Genehmigung für die Personenbeförderung (Taxi/Mietwagen) wird im Regelfall ein Zeitraum von 4 Wochen benötigt. Die Entscheidung über die Genehmigungserteilung wird vorbehaltlich der Mitteilungen nach Abschluss des Anhörungsverfahrens getroffen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 / § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
- beglaubigter Handelsregisterauszug
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Onlinedienst vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Gütersloh
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Fristen
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Gütersloh
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 24.03.2022
Stichwörter
Hinweise für Gütersloh