Gewerbe Ummeldung

    Gewerbe ummelden

    Beschreibung

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Sie können Ihre Gewerbeummeldung bei der Stadt Minden per Online-Antrag vornehmen. Den Online-Antrag finden Sie in der rechten Spalte unter "Ihr Anliegen direkt online starten > Gewerbemeldung".


    Bei der Verlegung einer Betriebsstätte innerhalb der Stadt Minden, einer Veränderung der Tätigkeit (einschließlich der Ergänzung oder Reduzierung der Waren oder Tätigkeiten) oder einer Namensänderung des Gewerbetreibenden ist eine Gewerbeummeldung vorzunehmen.

    Die Ausübung sogenannter erlaubnispflichtiger Gewerbe bedarf neben der Gewerbeummeldung nach § 14 Gewerbeordnung zusätzlich einer Erlaubnis z.B. der Ordnungsbehörde, des Gesundheitsamtes, des Straßenverkehrsamtes oder anderer Stellen. Unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe fallen u.a. Gaststätten mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Makler, Pfandleiher, Spielhallen, Versteigerer, Güterverkehr, Fahrschulen und Taxiunternehmen. Für diese Erlaubnisse sind separate Anträge bei den dafür zuständigen Behörden zu stellen.

    Bitte prüfen Sie, ob es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Gewerbeummeldung handelt oder lediglich um eine Berichtigung ihrer Daten. Sollte dies der Fall sein, bitten wir um eine kurze Mitteilung - gerne auch per E-Mail.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_65d2916cf128d8a1207f70966a3921f9

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerbemeldestelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Zusätzlich zu den Angaben im Online-Antrag benötigen Sie grundsätzlich noch die folgenden Unterlagen, die Sie im Antrag als Dateien hochladen können:

    • bei Gewerbetreibenden aus Deutschland:
      • Kopie (Vorder- und Rückseite) eines amtlichen gültigen Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass)
    • bei Gewerbetreibenden aus einem der EU-Mitgliedstaaten:
      • Kopie des Nationalpasses und eine aktuelle Meldebescheinigung
    • bei Gewerbetreibenden aus einem Nicht-EU-Staat:
      • Kopie (Vorder- und Rückseite) des Elektronischen Aufenthaltstitels (Erwerbstätigkeit muss gestattet werden)
    • im Vertretungsfall: zusätzlich die schriftliche Vertretungsvollmacht und Nachweis eines amtlichen gültigen Ausweisdokumentes des Bevollmächtigten
    • Vollständig ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat (Mandatsreferenz ergänzt die Behörde). Den Vordruck finden Sie unter Anträge/Formulare, wenn Sie die Einziehung der Gebühr von Ihrem Konto wünschen. Ansonsten erhalten Sie eine Gebührenrechnung.


    zusätzlich:

    bei Handwerksbetrieben:

    • Handwerkskarte (wenn bereits vorhanden)


    bei im Handels-, Gesellschafts- oder Vereinsregister eingetragenen juristischen Personen oder Vereinen:

    • Kopien (Vorder- und Rückseite) der Ausweisdokumente aller geschäftsführender Personen
    • unbeglaubigter Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug


    bei Firmen in Gründung

    • ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftsvertrag
    • Nachweis der Übermittlung und Anmeldung der Firma beim Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister


    bei ausländischen juristischen Personen

    • Kopien (Vorder- und Rückseite) der Ausweisdokumente aller geschäftsführender Personen mit aktueller Meldebescheinigung
    • Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister des Gründungsstaates sowie eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache (z.B. durch eine Postille, eine international anerkannte Beglaubigungsform)

    Voraussetzungen

    • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde oder
    • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
    • Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich

    Rechtsgrundlage(n)

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    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    GewO

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Die Gewerbeanmeldung kann bei der Stadt Minden per Online-Antrag vorgenommen werden. Den Online-Antrag finden Sie in der rechten Spalte unter "Ihr Anliegen direkt online starten > Gewerbemeldung". Sie werden mithilfe eines Antragsassistenten durch den Online-Antrag geführt. Dieser hilft Ihnen den Antrag vollständig und mit geringem Zeitaufwand auszufüllen. Außerdem werden Sie aufgefordert dem Antrag die notwendigen Unterlagen zur Bearbeitung Ihrer Gewerbemeldung beizufügen, wie z.B. Ihr Ausweisdokument, eine ggf. bestehende Erlaubnis, ggf. die Handwerkskarte. Falls Sie dem Online-Antrag noch weitere Dokumente beifügen möchten, besteht am Ende des Online-Antrages die Möglichkeit zusätzliche Felder hierfür zu nutzen.  

    Außerdem können Sie dort auch das SEPA-Lastschriftmandat der Stadt Minden hochladen. Das SEPA-Lastschriftmandat in Verbindung mit der notwendigen Bestätigung berechtigt die Stadt Minden einmalig dazu, die für die Bestätigung der Gewerbemeldung anfallende Gebühr von Ihrem Konto einzuziehen. Zu beachten ist hierbei, dass Sie sich vor dem Start des Online-Antrages das SEPA-Lastschriftmandat der Stadt Minden separat herunterladen und ausfüllen müssen. Während der Antragsbearbeitung gibt es hierfür keine Möglichkeit mehr. Sollten Sie kein SEPA-Lastschriftmandat einreichen;, das eingereichte SEPA-Lastschriftmandat unvollständig sein oder sollten Sie die Bestätigung zur Nutzung nicht ausgewählt haben, bekommen Sie von uns eine Rechnung über die anfallende Gebühren zusammen mit Ihrer Bestätigung der Gewerbeanmeldung per Post.

    Nachdem Sie Ihren Online-Antrag eingereicht haben, geht dieser digital direkt bei der zuständigen Stelle ein. Ihre Gewerbeanmeldung wird dann von den Kollegen der Gewerbemeldestelle geprüft und bearbeitet. Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie per Post die Bestätigung Ihrer Gewerbemeldung. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Briefkasten ordnungsgemäß beschriftet ist. Ein Versand per E-Mail ist aktuell noch nicht möglich.

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

    Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Vorsprache: sofort Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Ummeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden
    • Für natürliche Personen (Einzelgewerbetreibender) und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind: 26 Euro
    • Für juristische Personen inklusive einem gesetzlichen Vertreter: 33 Euro
    • Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen: 13 Euro
    • Ausstellung einer Zweitschrift: 15 Euro

    Weitere Informationen

    Hinweise für Minden

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    Wer muss eine Gewerbeummeldung vornehmen?

    Die Gewerbeummeldung muss immer durch den Gewerbetreibenden erfolgen.

    Bei juristischen Personen ist Folgendes zu berücksichtigen:

    Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind rechtsfähig und sind somit selbst Gewerbetreibende. Die Verpflichtung zur Gewerbeummeldung obliegt dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) - z.B. alle im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführern einer GmbH.

    Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, oHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten/persönlich haftenden Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Somit ist von jedem geschäftsführungsberechtigten/persönlich haftenden Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung zu erstatten. 

    • Bei einer BGB-Gesellschaft (GbR) und einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) sind dies in der Regel alle Gesellschafter.
    • Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) trifft die Anzeigepflicht jeden persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär).
    • Beachte: Bei einer GmbH & Co. KG ist nur die GmbH (als persönlich haftende Gesellschafterin) anzeigepflichtig. Jedoch soll die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Tätigkeit, in der Regel die der KG, angegeben werden.

    Bei jeder Gewerbeummeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an

    • das Finanzamt
    • die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer
    • die jeweilige Berufsgenossenschaft 
    • das staatliche Amt für Arbeitsschutz.


    Tätigkeit:

    Die Tätigkeit muss genau bezeichnet werden - z.B. Herstellung von Möbeln. Allgemeinformulierungen bei Gewerbeummeldungen wie z.B. Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art etc. reichen nicht aus.


    Was muss ich bei einem Handwerksberuf beachten?

    Wenn Sie einen Handwerksberuf ausüben wollen, berechtigt die Bescheinigung über die Gewerbeummeldung allein nicht zur Ausübung des Handwerksberufes. Die Berechtigung zur Ausübung erlangen Sie erst mit der Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer in NRW: https://www.handwerk-owl.de

    Das Mitgliederverzeichnis der Kammer umfasst drei Bereiche mit unterschiedlichen Eintragungsvoraussetzungen:

    • Das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke ("Handwerksrolle"): Anlage A der Handwerksordnung (HwO)
    • Das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke: Anlage B1 der HwO
    • Das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe: Anlage B2 der HwO

    Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sein Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wird. Welche Berufe in Deutschland zulassungspflichtig sind, können Sie in der Anlage A der HwO lesen.

    In den Berufen der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B der HwO) erfolgt die Eintragung ohne Qualifikationsnachweis.


    Was ist der Unterschied zwischen Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständiger Zweigstelle?

    Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den Betrieb eines stehenden Gewerbes dar und befindet sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens. Man spricht auch dann von einer Hauptniederlassung, wenn daneben keine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle betrieben wird. Sie kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden liegen.

    Bei einer Zweigniederlassung besteht ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung. Außerdem ist der Leiter dieses Betriebes befugt, Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen. Für jede Zweigniederlassung ist eine eigene Gewerbeummeldung bei der Behörde vorzunehmen, in deren Meldebezirk sich die Zweigniederlassung befindet.

    Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.B. ein Auslieferungslager). Eine unselbständige Zweigstelle ist in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Für jede unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Gewerbeummeldung bei der Behörde vorzunehmen, in deren Meldebezirk sich die Zweigniederlassung befindet.


    Wie kann ich ein Kleingewerbe ummelden?

    Ob Ihr Gewerbe ein Kleingewerbe sein soll oder nicht, ist bei der Gewerbeummeldung unerheblich. Der Ummeldeprozess ist derselbe. Sie können lediglich zwischen dem Betreiben des Gewerbes im Haupterwerb oder Nebenerwerb wählen.


    Besonderheiten:

    Vor einer Gewerbeummeldung sind Sie verpflichtet auch die baurechtliche Zulässigkeit nach dem Bauordnungs- sowie dem Planungsrecht zu prüfen. Das Planungsrecht regelt, auf welchen Grundstücken gewerbliche Nutzungen erlaubt sind. Im Bauordnungsrecht sind unter anderem der Brandschutz und die Eignung der Räume als Arbeits- und Aufenthaltsräume geregelt. Für Beratung sowie weitere Informationen zu diesen rechtlichen Bestimmungen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Bauberatung der Stadt Minden als Ansprechpartner zur Verfügung.


    Bei einer Veränderung in der Geschäftsführung bei im Handelsregister eingetragenen Firmen oder bei einer Veränderung der Privatanschrift der Gewerbetreibenden sowie der Geschäftsführer, bitten wir um entsprechende Mitteilung.

    Mit diesen für Sie kostenfreien Angaben ermöglichen Sie uns einen schnellen und reibungslosen Schriftwechsel, der sich für Sie in kürzeren Bearbeitungszeiten, auch mit anderen Behörden, wie z.B. dem Finanzamt, auswirken kann.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de