Gewerbe ummelden
Beschreibung
Hinweise für Lüdinghausen
Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet. Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen u.a. Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit.
Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten u.a.).
Wer darf ein Gewerbe anmelden?
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Ausnahmen oder Beschränkungen:
Zu diesen zählen u.a. die Erlaubnispflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle und der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.
Erlaubnispflicht (nicht abschließend): - Gaststätten/Spielhallen
Erlaubnis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde - Makler/Immobilien, Finanzierungen
Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde - Taxen, Mietwagen
Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde - Güterkraftverkehr
Erlaubnis erteilt u.a. die Kreisordnungsbehörde
- Fahrschulen
Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde - Apotheken
Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt - Arbeitnehmerüberlassung
Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit - Bewachungsgewerbeerlaubnis
Erlaubnis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde
- Besondere Art des Gewerbes
Reisegewerbekarte erteilt die örtliche Ordnungsbehörde
Eintragung in die Handwerksrolle
Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (z.B. GmbH) und Personengesellschaften gestattet. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die
Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1
48151 Münster
Mo.-Do. 8.00 - 17.00 Uhr
Freitag 8.00 - 14.00 Uhr Tel.: 0251 / 5203-0
Fax: 0251 / 5203-106
e-mail: info@hwk-muenster.de
Gewerbesperrvermerk für Ausländer
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (Gewerbe in Lüdinghausen = Gewerbemeldestelle der Stadt Lüdinghausen) unverzüglich anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
- der Betrieb aufgegeben wird,
- der Wohnsitz verlegt wird oder
- die Rechtsform des Gewerbebetriebes geändert wird.
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Ansprechpartner
Fachbereich 4: Bildung, Sport und Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02591 926-400
Fax: 02591 926-409
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lüdinghausen
- Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, ggfls. Vollmacht des Gewerbetreibenden
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
- Kopie des Gesellschaftervertrages/Vollmachten aller Gesellschafter
- Erlaubniserteilung bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
- Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle
- die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden)
- aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie Führungszeugnis bei überwachungspflichtigem Gewerbe (erhältlich im Bürgerbüro)
Voraussetzungen
- Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde oder
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
- Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden.
Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular " Gewerbe-Ummeldung" - (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
Das Formular "GewA 2" liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Hinweise für Lüdinghausen
Elektronische Gewerbeanzeige
Dort haben Sie die Möglichkeit, eine neue Gewerbeanzeige vollelektronisch vorzunehmen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
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