Gewerbe ummelden
Beschreibung
Hinweise für Vreden
Wenn Sie mit Ihrem Betrieb, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle Ihres Betriebes innerhalb des Stadtgebietes umziehen, müssen Sie das Gewerbe ummelden. Es gibt aber noch weitere Fälle für die Notwendigkeit einer Ummeldung. Ebenso ist eine Ummeldung notwendig, wenn sich das Warenangebot oder das Angebot der Dienstleistungen ändert. Möchten Sie den Betriebssitz Ihres Gewerbes in einer neuen Stadt anmelden, müssen Sie Ihr Gewerbe zunächst in der Stadt abmelden, in der Sie es angemeldet haben. Danach melden Sie Ihr Gewerbe in der neuen Stadt an. Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) unterliegt jeder Gewerbetreibende der Anzeigepflicht, deshalb sind Gewerbeummeldungen zwingend vorgeschrieben. Sie müssen das Gewerbe beim örtlichen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt ummelden, also dort, wo Sie Ihr Gewerbe auch angemeldet haben. Bei jeder Gewerbeummeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer und die Berufsgenossenschaft.
Sie können Ihr Gewerbe auch online über das WSP.NRW online ummelden.
Online-Dienst
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Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Vreden
Für den Fall, dass Sie Ihr Gewerbe persönlich vor Ort ummelden möchten, sind folgende Unterlagen vorzulegen: das Formular zur Gewerbeummeldung, Kopie des Personalausweises oder Passes mit letzter Meldebescheinigung, ggfs. Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Firmen), bei ausländischen Firmen mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache, ggfs. Kopie der Handwerkskarte (bei zulassungspflichtigem Gewerbe), ggfs. Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession (bei erlaubnispflichtigem Gewerbe).
Formulare
Hinweise für Vreden
Voraussetzungen
Hinweise für Vreden
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Vreden
Fristen
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Bearbeitungsdauer
Hinweise für Vreden
Kosten
Hinweise für Vreden
Bei einer Gewerbeummeldung entstehen in der Regel dieselben Kosten wie bei einer Gewerbeanmeldung.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022