Streitschlichtung vor einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Dem Schiedsamt (Schiedspersonen) obliegt bei Nachbarschaftskonflikten, aber auch Strafsachen außergerichtlich und damit unbürokratisch sowie kostensparend zu vermitteln:
Schlichten statt Richten.
Im Strafrecht ebenso wie im Zivilrecht gibt es Verfahren, die unter die obligatorische Streitschlichtung fallen. Ziel ist es, Menschen in Konfliktsituationen zu helfen, ohne dass Polizei oder Gericht bemüht werden. In erster Linie stellen sie ein Gespräch zwischen den Parteien her, in dem diese selbst zu einer Lösung des Konflikts gelangen. Wenn es zur Herbeiführung einer Einigung sinnvoll erscheint, kann die Schiedsperson auch selbst einen geeigneten Vorschlag unterbreiten. Die Herstedllung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, nicht wertendes Zuhören und Techniken in der Gesprächsfürhung schaffen dabei die notwendigen Voraussetzungen.
Folgende Tatbestände fallen unter die Zuständigkeit der Schiedsämter:
Strafrecht
Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses
Zivilrecht
freiwillig bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in unbegrenzter Höhe und in nachbarrechtlichen Streitigkeiten
An welche Schiedsperson Sie sich wenden können, finden Sie hier.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Petershagen
Ein formloser schriftlicher oder mündlicher Antrag bei der Schiedsperson ist ausreichend.
Voraussetzungen
Eine obligatorische Streitschlichtung müssen Sie durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:
- bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten,,
- Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden, oder
- zivilrechtliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Hinweis:
Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, müssen Sie vorher keinen Schlichtungsversuch unternehmen. Darüber hinaus ist ein Schlichtungsversuch nur erforderlich, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Petershagen
Verfahrensablauf
Hinweise für Petershagen
Sofern Sie die Dienste der Schiedsperson in Anspruch nehmen möchten, kontaktieren Sie diese bitte direkt zwecks Besprechung des Sachverhalts und ggf. Vereinbarung eines Gesprächstermins. Das weitere Schiedsverfahren wird durch die Schiedsperson in eigener Zuständigkeit durchgeführt.
Die Stadt Petershagen betreut die Schiedspersonen lediglich in Verwaltungsfragen und kann ggf. bei der Kontaktaufnahme behilflich sein.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Petershagen
Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt.
Wenn die Schlichtung nicht gelingt, entstehen den Parteien keine Nachteile. Auf Verlangen wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung und in Strafsachen eine Sühnebescheinigung ausgestellt. Der Weg zum Amtsgericht bleibt den Beteiligten weiterhin offen.
Weitere Informationen
Hinweise für Petershagen
Die Durchführung der außergerichtlichen Streitschlichtung ist Aufgabe der von den Landesjustizverwaltungen anerkannten Gütestellen. Dies sind zunächst einmal die Schiedsämter, die es in allen Städten und Gemeinden des Landes gibt.
Weitere Informationen zum Schiedsamt erhalten Sie unter www.schiedsamt.de. Unter www.streitschlichtung.nrw.de sind neben den Schiedsämtern auch die anerkannten Gütestellen und sonstigen Schlichtungsstellen im Land Nordrhein-Westfalen abrufbar.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.07.2021
Stichwörter
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