Streitschlichtung Durchführung obligatorisch

    Streitschlichtung vor einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen

    In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) müssen Sie zwingend einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können (obligatorische Streitschlichtung).

    Beschreibung

    Hinweise für Petershagen

    Dem Schiedsamt (Schiedspersonen) obliegt bei Nachbarschaftskonflikten, aber auch Strafsachen außergerichtlich und damit unbürokratisch sowie kostensparend zu vermitteln:

    Schlichten statt Richten.

    Im Strafrecht ebenso wie im Zivilrecht gibt es Verfahren, die unter die obligatorische Streitschlichtung fallen. Ziel ist es, Menschen in Konfliktsituationen zu helfen, ohne dass Polizei oder Gericht bemüht werden. In erster Linie stellen sie ein Gespräch zwischen den Parteien her, in dem diese selbst zu einer Lösung des Konflikts gelangen. Wenn es zur Herbeiführung einer Einigung sinnvoll erscheint, kann die Schiedsperson auch selbst einen geeigneten Vorschlag unterbreiten. Die Herstedllung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, nicht wertendes Zuhören und Techniken in der Gesprächsfürhung schaffen dabei die notwendigen Voraussetzungen.

    Folgende Tatbestände fallen unter die Zuständigkeit der Schiedsämter:

    Strafrecht

    Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses

    Zivilrecht

    freiwillig bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in unbegrenzter Höhe und in nachbarrechtlichen Streitigkeiten

    An welche Schiedsperson Sie sich wenden können, finden Sie hier.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_3a841158f112b1d8c5c799cb14e67ec5

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    Version

    Technisch geändert am 21.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gremien und Zentrale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    Fax: 05702 822-298

    E-Mail: info@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Petershagen

    Ein formloser schriftlicher oder mündlicher Antrag bei der Schiedsperson ist ausreichend.

    Voraussetzungen

    Eine obligatorische Streitschlichtung müssen Sie durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:

    • bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten,,
    • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden, oder
    • zivilrechtliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

    Hinweis:
    Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, müssen Sie vorher keinen Schlichtungsversuch unternehmen. Darüber hinaus ist ein Schlichtungsversuch nur erforderlich, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Petershagen

    Sofern Sie die Dienste der Schiedsperson in Anspruch nehmen möchten, kontaktieren Sie diese bitte direkt zwecks Besprechung des Sachverhalts und ggf. Vereinbarung eines Gesprächstermins. Das weitere Schiedsverfahren wird durch die Schiedsperson in eigener Zuständigkeit durchgeführt.

    Die Stadt Petershagen betreut die Schiedspersonen lediglich in Verwaltungsfragen und kann ggf. bei der Kontaktaufnahme behilflich sein.

    Kosten

    Bei einem Verfahren bei den Schiedsämtern beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 10,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson bis auf 40,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen. Bei einem Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle ergeben sich die Gebühren aus einer von der Gütestelle festgelegten Kostenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Petershagen

    Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt.

    Wenn die Schlichtung nicht gelingt, entstehen den Parteien keine Nachteile. Auf Verlangen wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung und in Strafsachen eine Sühnebescheinigung ausgestellt. Der Weg zum Amtsgericht bleibt den Beteiligten weiterhin offen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Petershagen

    Die Durchführung der außergerichtlichen Streitschlichtung ist Aufgabe der von den Landesjustizverwaltungen anerkannten Gütestellen. Dies sind zunächst einmal die Schiedsämter, die es in allen Städten und Gemeinden des Landes gibt.

    Weitere Informationen zum Schiedsamt erhalten Sie unter www.schiedsamt.de. Unter www.streitschlichtung.nrw.de sind neben den Schiedsämtern auch die anerkannten Gütestellen und sonstigen Schlichtungsstellen im Land Nordrhein-Westfalen abrufbar.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.07.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Petershagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de