Hundesteuer
Hinweise für Jüchen
Beschreibung
Hinweise für Jüchen
Hundesteuer
Jeder Hundehalter/jede Hundehalterin, der/die seinen/ihren Wohnsitz im Stadtgebiet der Stadt Jüchen hat, ist steuerpflichtig.
Anmeldung der Hundesteuer
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Bitte beachten Sie auch, dass Hunde mit einer Größe über 40 cm und/oder einem Gewicht von 20 kg ebenfalls ordnungsbehördlich angemeldet werden müssen. Siehe verwandte Dienstleistungen.
Bei Hundehaltern, die einen Hund pflegen oder verwahren, beginnt die Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Hundesatzung der Stadt Jüchen mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Abmeldung der Hundesteuer
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abhandenkommt oder verstirbt.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Jüchen endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Sachgebiet Haushaltsausführung und Steuern
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02165 915-2029
E-Mail: steuerbuero@juechen.de
erforderliche Unterlagen
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Hundesteuer
Hunde, die nicht als große Hunde gemäß § 11 LHundG NRW gelten, sind nur fälschnungssicher mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Zur eindeutigen Identifikation ist die Mikrochipnummer bei der Hundesteuer An- und Abmeldung mitzuteilen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)
Hundesteuersatzung der Stadt Jüchen
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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