Hundesteuer

    Hundesteuer

    Hinweise für Jüchen

    Beschreibung

    Hinweise für Jüchen

    Hundesteuer

    Jeder Hundehalter/jede Hundehalterin, der/die seinen/ihren Wohnsitz im Stadtgebiet der Stadt Jüchen hat, ist steuerpflichtig.

    Anmeldung der Hundesteuer

    Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.

    Bitte beachten Sie auch, dass Hunde mit einer Größe über 40 cm und/oder einem Gewicht von 20 kg ebenfalls ordnungsbehördlich angemeldet werden müssen. Siehe verwandte Dienstleistungen. 

    Bei Hundehaltern, die einen Hund pflegen oder verwahren, beginnt die Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Hundesatzung der Stadt Jüchen mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

    Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.

    Abmeldung der Hundesteuer

    Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abhandenkommt oder verstirbt.

    Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Jüchen endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 02.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Haushaltsausführung und Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 5

    41363 Jüchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02165 915-2029

    E-Mail: steuerbuero@juechen.de

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 5

    41363 Jüchen

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    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

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    Hausanschrift

    Am Rathaus 5

    41363 Jüchen

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    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Jüchen

    Hundesteuer

    Hunde, die nicht als große Hunde gemäß § 11 LHundG NRW gelten, sind nur fälschnungssicher mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Zur eindeutigen Identifikation ist die Mikrochipnummer bei der Hundesteuer An- und Abmeldung mitzuteilen.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    § 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)

    Hundesteuersatzung der Stadt Jüchen

    § 11 Landeshundegesetz NRW

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de