HundesteuerOnline erledigen

    Hundesteuer

    Hinweise für Mönchengladbach

    Beschreibung

    Hinweise für Mönchengladbach

    Steuergegenstand
    Steuergegenstand ist das Halten eines Hundes aus privatem Anlass. Somit sind Hunde, die ausschließlich gewerblich oder aus beruflichen Gründen gehalten werden, nicht steuerpflichtig, sehr wohl aber anzeigepflichtig.

    Steuerschuldner
    Steuerschuldner ist der Hundehalter. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

    Beginn und Ende der Steuerpflicht
    Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

    Die Steuerpflicht endet bei einer fristgemäßen Abmeldung mit Ablauf des Monats, in dem der Hund nicht mehr gehalten wird.

    Anzeigepflicht
    Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme bei der Stadt schriftlich anzumelden. Auch der Wegfall der Steuerpflicht ist der Stadt innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Im Falle eines Halterwechsels ist der neue Hundehalter mit Namen und Anschrift anzugeben.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Aufwandsteuern (Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer)

    Adresse

    Hausanschrift

    Aachener Straße 2 (Zugang barrierefrei)

    41061 Mönchengladbach

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch geändert am 02.11.2022

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Mönchengladbach

    Um das Formular online einreichen zu können benötigen Sie:

    • einen elektronischen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit eingeschalteter eID-Funktion und gültigem PIN
    • die AusweisAPP AusweisApp - Startseite (bund.de)
    • ein Konto der BundID

    Sollten Sie für Ihren Online-Ausweis die PIN vergessen oder den PIN-Brief verloren haben, vereinbaren Sie einen  Termin (Einwohnermeldeangelegenheiten -> Pass- und Ausweisangelegenheiten). 

    Sie können das Formular aber auch ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben per E-Mail oder Post an den Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben senden.

    Formulare

    Hinweise für Mönchengladbach

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Fälligkeit
    Die Hundesteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt und ist jährlich zum 15. Februar fällig. Zum Jahresbeginn ergeht hierzu rechtzeitig ein entsprechender Bescheid. Beginnt die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, wird die Hundesteuer einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheides fällig.

    In Mönchengladbach beträgt die Hundesteuer jährlich:
    - für einen Hund = 138,00 Euro
    - für zwei Hunde, je Hund = 165,60 Euro
    - für drei und mehr Hunde, je Hund = 207,00 Euro

    Abweichend hiervon beträgt die erhöhte Hundesteuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen:
    - bei einem solchen Hund = 720,00 Euro
    - wenn zwei solcher Hunde gehalten werden, je Hund  = 960,00 Euro
    - wenn drei oder mehr solcher Hunde gehalten werden, je Hund = 1.152,00 Euro

    Ermäßigungen oder Befreiungen werden für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen nicht gewährt.

    Soweit der Nachweis erbracht ist, dass ein Hund der o.g. Rassenlisten einen sogenannten Wesenstest abgelegt und vom Ordnungsamt eine Maulkorbbefreiung erhalten hat, erfolgt die Versteuerung nach dem normalen Steuersatz.

    Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
    Ein Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist grundsätzlich vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben zu stellen.

    Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für folgende Hunde gewährt: 
    - Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
    - Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
    - Hunde, die der Halter nachweislich aus dem Tierheim Mönchengladbach - Tierschutz Mönchengladbach e.V., Hülserkamp 74, 41065 Mönchengladbach - in seinen Haushalt übernommen hat, werden auf Antrag für 12 Monate, beginnend mit der Übernahme des Hundes, von der Hundesteuer befreit.

    Eine Steuerermäßigung kann auf Antrag wie folgt gewährt werden:
    - Für einen Hund, der von Empfängern laufender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder dem Sozialgesetzbuch XII oder von solchen Personen, die diesen wirtschaftlich gleichstehen (Inhaber eines Mönchengladbach-Ausweises), gehalten wird, auf 25 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes.
    - Für einen Hund, der erforderlich ist zur Bewachung von bewohnten Gebäuden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, auf 50 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes. 
    - Für einen Hund, der zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, auf 25 Prozent  des maßgeblichen Steuersatzes. 
    - Für einen Hund, der von einem Jagdausübungsberechtigten zur Jagd eingesetzt wird und eine Eignungsprüfung vor einem Jagdfachverband abgelegt hat, auf 50 Prozent des maßgeblichen Steuersatzes.

    Ermäßigungen können immer nur für einen Hund gewährt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Mönchengladbach

    Weitere Informationen

    Hinweise für Mönchengladbach

    Pflichten des Hundehalters Außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen umfriedeten Grundbesitzes dürfen Hunde nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen.

    Beaufsichtigen Sie Ihren Hund!

    Führen Sie Ihren Hund an der Leine! Auf Kinderspielplätzen und Spielwiesen hat auch ein angeleinter Hund nichts zu suchen!

    Sorgen Sie dafür, dass er Geh- und Radwege, Vorgärten und Anlagen nicht verschmutzt! Sie sind verpflichtet, die durch Ihren Hund verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen! Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sollten Sie immer Hundekotbeutel mit sich führen!

    Nach der Straßen- und Anlagenverordnung der Stadt Mönchengladbach können Bußgelder bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt werden, wenn Sie sich nicht an diese Pflichten halten.
    An den im Stadtgebiet vorhandenen Belloo-Boxen können Sie kostenlos eine Hundekottüte entnehmen, um die Hinterlassenschaft Ihres Vierbeiners aufzunehmen und in den nächsten Papierkorb zu werfen. Sie sind für den Notfall gedacht, falls Sie mal keinen Hundekotbeutel zur Hand haben.

    Die Belloo-Boxen werden vom Verein Clean-up-MG e.V, der sich für eine saubere Stadt einsetzt, betreut. Informationen hierzu erhalten Sie unter: www.clean-up-mg.de.

    Auf den als Hundeauslaufflächen ausgewiesenen Bereichen dürfen Hunde unangeleint laufen, soweit landesrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen (Leinen- und Maulkorbzwang). Die Haftung für Personen- und Sachschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Ebenso bleibt die Verpflichtung zur Beseitigung von Verunreinigungen unberührt. Die Auslaufflächen sind durch Schilder gekennzeichnet. Neben diesen Hundeauslaufflächen ist es erlaubt, Hunde auf Wirtschaftswegen unangeleint laufen zu lassen.

    Hier finden Sie Hundeauslaufflächen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de