Begleitende Hilfen für schwerbehinderte Menschen im Beruf
Begleitende Hilfen dienen der Unterstützung von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben.
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Beratung/ finanzielle Förderung für schwerbehinderte Menschen bzw. ihnen Gleichgestellte und ihre Arbeitgeber*innen
Die Fachstelle "Behinderte Menschen im Beruf" verfolgt mit ihrer Arbeit das Ziel, Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen oder ihnen Gleichgestellte, zu sichern. Dazu bietet sie begleitende Hilfen im Arbeitsleben an, insbesondere Information und Beratung sowie finanzielle Hilfen in Form von Zuschüssen oder Darlehen.
Leistungen an schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen:
- Finanzielle Leistungen für technische Arbeitshilfen
- Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes - nur für Selbständige und Beamte
- Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung - nur für Selbständige und Beamte
- Hilfen zur Gründung einer selbständigen beruflichen Existenz zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit
Leistungen an Arbeitgeber*innen:
- Behinderungsgerechte Gestaltung von vorhandenen Arbeits- und Ausbildungsplätzen durch Ausstattung mit behinderungsbedingt notwendigen technischen Arbeitshilfen
- Die Fachstelle "Behinderte Menschen im Beruf" unterstützt Sie bei der Antragstellung und steht Ihnen beratend zur Seite.
Wichtige Hinweise:
- Zuschüsse und Darlehen werden in der Regel nur bewilligt, wenn der Antrag vor Beginn der geförderten Maßnahme gestellt wird.
- Eine Aufstockung von Förderungen anderer Träger findet nicht statt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Vorliegender Antrag
- Arbeitsvertrag, Ernennungsurkunde oder Nachweis der Selbstständigkeit
- Feststellungsbescheid über die anerkannte Behinderung
- Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsbescheid
- Ggfs. Kostenvoranschläge
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Dortmund
- Es liegt eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50) oder eine durch die Bundesagentur für Arbeit festgestellte Gleichstellung vor.
- Der Beschäftigungsumfang muss mindestens 15 Wochenstunden betragen.
- Das Beschäftigungsverhältnis muss seit mindestens 6 Monaten bestehen.
- Es ist nicht vorrangig ein anderer Rehabilitationsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Renten-oder Unfallversicherung) oder auch der Beschäftigungsbetrieb selbst zuständig.
- Leistungen zur Gründung einer selbständigen Existenz können nur diejenigen Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen Gleichgestellte erhalten, die nicht erwerbstätig sind oder deren bisheriges Arbeitsverhältnis von Kündigung bedroht ist.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Dortmund
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX,)
- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
- Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag beim Integrationsamt und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Voraussetzung bei allen Leistungsarten ist das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung, die nachgewiesen werden muss. Zudem werden Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschäftigung benötigt. In Einzelfällen kann auch die Vorlage von Nachweisen über die Vermögenssituation erforderlich sein.
Die Unterlagen werden geprüft und ggf. weitere zur Klärung des Sachverhaltes nachgefordert. Nach Abschluss der Prüfung findet in der Regel noch ein Betriebsbesuch oder ein Besuch bei der antragstellenden Person statt. Anschließend erhalten Sie entweder einen Bescheid über eine beantragte Leistung oder einen Ablehnungsbescheid. Jeder Verfahrensablauf ist individuell, je nach beantragter Leistung/Förderung.
Träger von Integrationsfachdiensten: Das Integrationsamt schließt vertragliche Vereinbarungen über die Beauftragung als Integrationsfachdienst. Diese beinhalten sämtliche Aspekte der Aufgabenbereiche, der personellen und räumlichen Ausstattung, der Qualitätskontrolle sowie der Finanzierung der Dienste. Die Refinanzierung gegenüber dem Träger erfolgt vollständig auf Basis dieser vertraglichen Vereinbarung. Ein Antragsgeschehen erfolgt insoweit nicht.
Inklusionsprojekte: Das tatsächliche Aufkommen an Neuanträgen bezüglich Leistungen an Träger von Integrationsprojekten in Niedersachsen rechtfertigt nicht den administrativen, fachlichen und technischen Aufwand der Entwicklung einer spezifizierten Antragsstrecke.
Durchführung von Aufklärungs-, Bildungs- und Schulungsmaßnahmen: Das niedersächsische Integrationsamt entwickelt pro Kalenderjahr ein Schulungsprogramm mit Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen, welches sich vornehmlich an die betrieblichen Beauftragten und Funktionsträger wendet Interessierte Funktionsträgerinnen und Funktionsträger melden sich in Absprache mit ihren Arbeitgebenden schriftlich unmittelbar zu den Schulungen an. Ein Antragsgeschehen findet nicht statt.
Berufliche Orientierung: Entsprechende Leistungen befinden derzeit nicht im Leistungskatalog des niedersächsischen Integrationsamtes.
Budget für Arbeit und Budget für Ausbildung: Die Leistungserbringung erfolgt nicht gegenüber den schwerbehinderten Menschen, sondern als Kostenerstattung gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften, welche die Budgetleistungen des Budgets für Arbeit/des Budgets für Ausbildung bewilligen und zur Auszahlung bringen. Eine Übersicht der erfolgten Bewilligungen wird gebündelt für den Abrechnungszeitraum eines Kalenderjahres an das Integrationsamt übersandt. Die Erstattung erfolgt nicht anteilig einzelfallbezogen, sondern in Gesamtsumme gegenüber der jeweiligen Gebietskörperschaft. Ein eigentliches Antragsgeschehen erfolgt nicht.
Fristen
Hinweise für Dortmund
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigter. Liegen alle Unterlagen die wir von Ihnen benötigen vor, ist eine Entscheidung regelmäßig innerhalb von ca. 3 Wochen möglich.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Dortmund
Kosten
Hinweise für Dortmund
Diese Leistung ist kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Dortmund
Weitere Informationen
Hinweise für Dortmund
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichtstellung am 15.06.2023