Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Hinweise für Stemwede
Beschreibung
Hinweise für Stemwede
Jede in Stemwede gemeldete Person hat gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) das Recht und die Möglichkeit, jederzeit der Datenübermittlung an bestimmte Institutionen zu widersprechen. Dies kann vorzugsweise online, aber auch formlos postalisch oder mit Terminvereinbarung persönlich im Bürgerservice der Gemeinde Stemwede geschehen.
Nach der Eintragung bleibt die Sperre im Melderegister bis zu ihrem Widerruf bestehen.
Übermittlungssperren können eingerichtet werden gegen die Weitergabe der Daten an:
- an Religionsgesellschaften
- für Alters- und Ehejubiläen
- an Adressbuchverlage
- an die Bundeswehr
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
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Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Fristen
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Übermittlung von Meldedaten an Parteien:
Gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Von der Möglichkeit dieser Auskunft machen nahezu alle etablierten Parteien Gebrauch. Dies ist im Vorlauf von Wahlen üblich und rechtlich zulässig.
Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft, wie z.B. die Staatsangehörigkeit, ist kein Auswahlkriterium. Die Auskünfte dürfen per Gesetz zudem nur folgende Daten enthalten: Familienname, Vorname, ggf. Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Die Geburtstage hingegen dürfen den Antragstellenden nicht mitgeteilt werden.
Mit Abstand häufigster Fall ist die Auskunft zur Gruppe der Erstwählenden, um diese mit einem entsprechenden Anschreiben von der eigenen Partei zu überzeugen und zur Wahl aufzurufen.
Gruppenauskünfte sind ausschließlich in den sechs Monaten vor der Wahl möglich. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese zudem nur für die Werbung bei der Wahl verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl wieder zu löschen bzw. zu vernichten. Es werden keine Auskünfte über Personen erteilt, über die eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vermerkt ist.
Wenn Sie der Übermittlung an Parteien widersprechen möchten, steht Ihnen hierfür unsere Onlinedienstleistung zur Verfügung.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 03.11.2015
Stichwörter
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