Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Hinweise für Waldfeucht
Beschreibung
Hinweise für Waldfeucht
Grundsätzlich werden zwei Arten von Anschriften- und Namensauskünften unterschieden. Die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft, beides wird nachfolgend näher beschrieben:
Anschriften- oder Namensauskunft (einfache Melderegisterauskunft) Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Meldebehörde über die nachfolgenden Daten aus dem Melderegister Auskünfte:
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Gegebenenfalls Doktorgrad
Die Auskünfte beziehen sich stets auf die dem Meldeamt gemeldeten bekannten aktuellen Namen oder Anschriften.
Daten werden nur herausgegeben, wenn mit den in der Anfrage gemachten Angaben eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Daher sollten alle bekannten Daten der Meldebehörde mitgeteilt werden, wie zum Beispiel Angabe des Namens oder von Namensteilen, frühere Namen, Anschrift oder frühere Anschriften sowie Geburtsjahr oder Geburtsdatum.
Auskünfte über weitere Daten (erweiterte Melderegisterauskunft)
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt das Einwohnermeldeamt über die nachfolgenden weiteren Daten aus dem Melderegister Auskünfte, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird:
- frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet/Lebenspartnerschaft oder nicht)
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
- Sterbetag und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Die Notwendigkeit eines derartigen Auskunftsbegehrens ist eingehend für jede einzelne gewünschte Art der Auskunft zu begründen, da es sich hier um besonders schutzwürdige Daten handelt. Daher sind geeignete Unterlagen dem Antrag beizufügen, aus denen das berechtigte oder rechtliche Interesse (zum Beispiel bei Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) hervorgeht. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn die Daten in zumutbarer Weise von dem Betroffenen selbst erhalten werden können.
Anhand des Sachvortrages und/oder der vorgelegten Unterlagen prüft das Einwohnermeldeamt den angegebenen Grund der Anfrage und entscheidet über eine Auskunftserteilung.
Über die Erteilung einer Auskunft wird der betroffene Bürger vom Einwohnermeldeamt unter Angabe des Datenempfängers unterrichtet. Dies gilt nicht bei der Geltendmachung eines rechtlichen Interesses.
Benötigte Unterlagen
- Formloser Antrag
- Im Falle der erweiterten Melderegisterauskunft eine ausführliche Begründung des berechtigten Interesses.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Fristen
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Hinweise für Waldfeucht
11,- Euro einfache Auskunft; 15,- Euro erweiterte Auskunft; 25,- Euro Auskunft mit erhöhtem Aufwand. Den schriftlichen Anfragen an das Bürgeramt kann zur Entrichtung der Gebühr ein Verrechnungsscheck oder der Nachweis einer Überweisung beigefügt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 03.11.2015
Stichwörter
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