Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Hinweise für Baesweiler
Beschreibung
Hinweise für Baesweiler
bei Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit
Grundsätzlich übermittelt die Meldebehörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften Adressdaten an anfragende Personen oder Firmen. Das Bundesmeldegesetz bietet Einwohner/innen das Recht, eine Auskunftssperre zu beantragen. Dies bedeutet, dass eine Weitergabe der persönlichen Daten unterbleibt.
Bei einem Fortzug in eine andere Gemeinde ist die Auskunftssperre - soweit diese fortbestehen soll - bei der Anmeldung erneut zu beantragen.
Voraussetzungen
Eine Auskunftssperre kann eingerichtet werden, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass durch eine Melderegisterauskunft ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
Diese Auskunftssperre kann schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Es sind vorhandene Beweismittel anzugeben (zum Beispiel Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Fristen
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 03.11.2015