Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

    Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

    Hinweise für Alsdorf

    Beschreibung

    Hinweise für Alsdorf

    Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

    Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

    Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

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    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hubertusstraße 17

    52477 Alsdorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02404 50361

    Fax: 02404 57999361

    Version

    Technisch geändert am 11.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einwohnermeldeamt

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    Hubertusstraße 17

    52477 Alsdorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02404 50361

    Fax: 02404 57999361

    E-Mail: meldeamt@alsdorf.de

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hubertusstraße 17

    52477 Alsdorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02404 50361

    Fax: 02404 57999361

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    Technisch geändert am 15.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Alsdorf

    Formulare

    Hinweise für Alsdorf

    Voraussetzungen

    Hinweise für Alsdorf

    Soweit durch eine Melderegisterauskunft für Sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftssperre im Melderegister der Stadt Alsdorf einrichten zu lassen. Damit ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen erst nach Anhörung mit Ihnen und Interessenabwägung unsererseits gegebenenfalls möglich. Die Sperre gilt in der Regel nicht für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.

    Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre wird durch die Meldebehörde geprüft und nur im begründeten Einzelfall genehmigt.

    Zur Antragstellung müssen die Gründe ausführlich dargelegt und mit objektiven Nachweisen, wie zum Beispiel aus polizeilichen oder gerichtlichen Verfahren oder Stellungnahmen von Not- oder Schutzunterkünften, belegt werden

    Bei der Antragsstellung ist zu beachten:

    • die Beantragung sollte immer im Zusammenhang mit An- oder Ummeldung einer neuen Wohnung erfolgen, wenn die beschriebene Gefahr bei Auskunftserteilung aus dem Melderegister entstehen würde.
    • Ihren persönlichen Antrag stellen Sie bei der Stadt Alsdorf, A 32 - Bürger- und Ordnungsamt, Bereich Einwohnermeldeamt, Hubertusstraße 17, 52477 Alsdorf.
    • Ihr Wohnsitz ist in 52477 Alsdorf.
    • Sie müssen den Antrag persönlich stellen und das ausgefüllte Formular sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
    • Ehegatten, Lebenspartner, Kinder sowie weitere im Haushalt der antragstellenden Person lebende Personen sollten auf Ihrem Antrag aufgeführt werden.
    • eine ausführliche Schilderung Ihres Falles mit Unterlagen ist vorzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Alsdorf

    Verfahrensablauf

    Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

    Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

    Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

    Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

    Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

    Fristen

    Hinweise für Alsdorf

    Die Eintragung der Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet (Beispiel: Sie stellen den Antrag am 15.07.2020. Die Gültigkeit endet am 14.07.2022), kann jedoch auf Antrag verlängert werden,

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Soweit Daten durch Sie bereits an Dritte weitergegeben wurden und durch diese verwendet werden, kann hier die Auskunftssperre nicht wirken. Dafür wird keine Haftung übernommen.

    Weitere Informationen

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    Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG)

    Wenn Personen in

    • einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
    • Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
    • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
    • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

    wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der genannten Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer dieser Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten.

    Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 03.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de