Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Hinweise für Velbert
Beschreibung
Hinweise für Velbert
Jede Melderegisterauskunft an Private ist unzulässig, wenn der betroffenen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre kann persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde - ServiceBüro der Stadt Velbert - erfolgen.
Zur persönlichen Vorsprache müssen Sie sich einen Termin über das Terminbuchungssystem oder per Telefon unter 02051/26-2320 buchen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Die Auskunftssperre kann formlos oder mit dem unter Downloads befindlichen Antrag unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag begründende Unterlagen bei, wie z.B. Kopien von:
- aktuellen Urteilen
- gerichtlichen Anordnungen
- Attesten
- Polizeiberichten
- Strafanzeigen
Den Antrag schicken Sie bitte an das ServiceBüro Velbert, Thomasstr.1, 42551 Velbert.
Formulare
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Voraussetzungen
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- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Fristen
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 03.11.2015
Stichwörter
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